Volltext: Von 1520-1534 ([2. Band])

und Spengler, ebendazu auf. Die Theologen der Stadt waren 
ganz Luthers Ansicht, dass man mit den Sakramentierern nichts 
zu schaffen haben sollte; aber der Rat zeigte sich hierbei im 
Gegensatz zu der sächsischen Regierung frei von theologischer 
Bevormundung. Trotzdem die leitenden Männer in Sachen des 
Glaubens sich unbeugsamer hielten, als die sächsische Regierung 
es gethan hatte und in Zukunft that, so war man doch weit 
entfernt davon, ein politisches Bündnis mit den Städten abzu- 
weisen, mit welchen natürliche Interessen die Stadt verbanden 1). 
Vorläufig kamen die protestierenden Stände auf einem Konvente 
zu Nürnberg, den der Churfürst auf den 24. Mai 1529 angesetzt 
hatte, zusammen. Schwäbisch-Hall, das nicht protestiert hatte, 
erklärte durch ein Schreiben vom 29. Mai an die Versammlung 
zu Nürnberg, dass es trotzdem sich den Protestierenden an- 
schliessen werde ?). Man beschloss auch im Namen der ab- 
wesenden Städte eine Gesandtschaft an den Kaiser; 4000 Gulden 
wurden hierfür ausgesetzt, die bis zum 1. Sept. aufgebracht 
werden sollten. Nürnberg machte den nicht erschienenen Städten 
lie Mitteilung erst am Ende Juli, als die Gesandtschaft bereits 
abgereist war und bat um nachträgliche Ratification der Be- 
schlüsse; strengstes Stillschweigen wurde ihnen angeraten 3). 
J. Ehinger, Bürgermeister von Memmingen und Bruder des 
kaiserlichen Rates, Alexius Frauentraut, brandenburgischer 
Sekretär, und der nürnbergische Syndicus Kaden wurden als 
Gesandte ausersehen.. Die Instruktion derselben, welche die 
leitenden. Gesichtspunkte aller Verhandlungen bis zum Reichs- 
tage von Augsburg feststellte, war von Spengler verfasst 4). Er 
ging von der Voraussetzung aus, dass die Beschlüsse der Ma- 
jorität nicht mit Willen des Kaisers erfolgt seien; gegen diese 
Majorität, nicht gegen den Kaiser, hielt er den Widerstand für 
erlaubt. Man 5) stellte die alte Rechtsübung fest, dass ein Ma- 
joritätsbeschluss für die nicht Zustimmenden nicht bindend sei. 
In geschickter Weise suchte man dem Kaiser zu insinuieren, es 
könnte gar nicht seine Absicht gewesen sein, seine früheren 
Versprechen nicht zu halten; aus dem Verbote des für 1524 
zu Speier angesetzten Reichstages ergäbe sich, dass er in 
Glaubenssachen keine Entscheidung durch die Stände wolle; da 
ar ferner auch laut seines Versprechens für des Reiches Nutz 
') Die Ansicht Rankes II, S. 120, 5. Auflage scheint deshalb irrig 
und ihre Begründung mehr auf dem Gutachten der Nürnberger Theo- 
jogen, (Strobel, Miscell. V, 113) als auf dem des Rates zu beruhen. 
?) Neudecker, Urkunden, S. 106. °) An die abwesenden Städte, 
21. Juli, Bb. 112. *) Spengler an Butz, 18. Sept., Pol. Corr. 5) In- 
struktion bei Müller, Historie von der evangel. Stände Protestation, 
S. 147.
	        
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