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seinem von den Meistern gefüllten Lager die einzelnen
Bestellungen erledigt.
So steht offenbar am Anfang des neuen Jahr-
hunderts das Handwerk in einer Periode fröhlichen
Blühens und reicher Entfaltung nach aussen hin. Im
Innern aber wirken die Unsicherheit und die Gegen-
sätze aus der letzten Zeit des alten Jahrhunderts noch
nach. Am 7. XI, 1506 wird vor dem Rat gegen einen
Plattner namens Ketiner verhandelt, wegen veracht-
lichen wesens. Was vorgefallen ist, entzieht sich
wieder unserm Blick. Sicher ist eine Anzeige des
Handwerks gegen den Ketner an den Rat; ob das ver-
ächtliche Wesen sich gegen die neue Ordnung, ob
gegen das Handwerk, gegen einzelne Meister gerichtet
hat, ob es überhaupt auf einem ganz anderen Gebiet
lag, etwa gleich verächtlicher Lebenswandel, wir wissen
es nicht. Falls Ketner bekennt oder die Richtigkeit
der Anzeige sich erkennen lässt, soll man ime ent-
decken, wo er sich in ain straff darumb geben, wöll
ine ein rat in die neuen plattner hanndtwercksordnung
auch einkommen lassen; will er sich aber nit in ein
straff begeben, soll man ine hie uff die neuen ordnung
nit arbeiten lassen. Bemerkenswert auch hier wieder
die freundliche Art, mit der der Rat derartige Fälle
behandelt. Gegen allerlei Neuerungspläne hatte der
Rat die Ordnung zu schützen, die schon so viel von
sich reden gemacht hatte,
Eine neue Bestimmung wird am 16. VII. 1507
eingeschärft: das kain plattner ainichen gewellten
und gezaichneten zeug zum platnerhantwerck ausser-
halb der statt nyemand verkauffen oder geben soll. Auf
Betreiben mehrer Fürsten wird dagegen erlaubt un-
gezaichneten zeug zu verkaufen (H. 768). Die Be-
stimmung trifft weniger den eigentlichen gewerblichen