Volltext: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

wachen sollte, ist der Übeltäter. Es scheint fast, als 
seien diese Geschworenen überhaupt nicht so sehr 
treu in ihrer Pflichterfüllung gewesen, verlässt doch 
der Rat am 31. I.: die drey geschworenen meister der 
plattner soll man beschicken und zu red halten des 
gulden halben, so sie von dem Blessius Wollff haben 
nemen wollen, darumb das er im selbs II krebs ge- 
zaichnet hat. Hier liegt ein dem socben erwähnten 
ähnliches Vorgehen vor (H. 609). Offenbar hat der 
Wolf nicht von der Schau entworfene Stücke ge- 
zeichnet, sondern nur unter Umgehung. der zum 
Zeichnen bestimmten Instanz selbstherrlich eine Arbeit 
gezeichnet und damit dem Besteller oder dem kaufen- 
den Publikum als behördlich anerkannt und richtig 
hergestellt ausgegeben. Weswegen die Geschworenen 
zur Rede gestellt werden sollen, ist nicht ganz klar. 
Durften sie nicht selbständig die Strafe verhängen, 
oder war vielleicht das Strafmass unzulässig? Denn 
der Sprachgebrauch des Beschicken und zur Red’ halten 
scheint mir die Erklärung auszuschliessen, als handele 
es sich um Aufforderung zum Bericht über die ver- 
hängte Strafe. Irgend eine Unregelmässigkeit von 
seiten der Geschworenen muss vorgefallen sein. 
Auch der Verlass vom 7. V. 1499, der die Einsetzung 
der Geschworenen für das Jahr anordnet, gibt keinen 
Aufschluss mit seinem zweiten Teil und vier ge- 
schworene meister unter ine zu ordnen und die Peen 
mit einer yeden unterscheyd nach rate Zu setzen 
(H. 565). Immerhin geht aus dieser wie aus einer 
andern Stelle hervor, dass der Rat die F inanzverhält- 
nisse des Handwerks im Auge zu behalten wünscht. 
Ein Mitglied des Rates nämlich soll einen Schlüssel 
zu der für Schau: und Zeichengeld aufgestellten Büchse 
des Handwerks haben. Am wahrscheinlichsten er- 
rn. 
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