wachen sollte, ist der Übeltäter. Es scheint fast, als
seien diese Geschworenen überhaupt nicht so sehr
treu in ihrer Pflichterfüllung gewesen, verlässt doch
der Rat am 31. I.: die drey geschworenen meister der
plattner soll man beschicken und zu red halten des
gulden halben, so sie von dem Blessius Wollff haben
nemen wollen, darumb das er im selbs II krebs ge-
zaichnet hat. Hier liegt ein dem socben erwähnten
ähnliches Vorgehen vor (H. 609). Offenbar hat der
Wolf nicht von der Schau entworfene Stücke ge-
zeichnet, sondern nur unter Umgehung. der zum
Zeichnen bestimmten Instanz selbstherrlich eine Arbeit
gezeichnet und damit dem Besteller oder dem kaufen-
den Publikum als behördlich anerkannt und richtig
hergestellt ausgegeben. Weswegen die Geschworenen
zur Rede gestellt werden sollen, ist nicht ganz klar.
Durften sie nicht selbständig die Strafe verhängen,
oder war vielleicht das Strafmass unzulässig? Denn
der Sprachgebrauch des Beschicken und zur Red’ halten
scheint mir die Erklärung auszuschliessen, als handele
es sich um Aufforderung zum Bericht über die ver-
hängte Strafe. Irgend eine Unregelmässigkeit von
seiten der Geschworenen muss vorgefallen sein.
Auch der Verlass vom 7. V. 1499, der die Einsetzung
der Geschworenen für das Jahr anordnet, gibt keinen
Aufschluss mit seinem zweiten Teil und vier ge-
schworene meister unter ine zu ordnen und die Peen
mit einer yeden unterscheyd nach rate Zu setzen
(H. 565). Immerhin geht aus dieser wie aus einer
andern Stelle hervor, dass der Rat die F inanzverhält-
nisse des Handwerks im Auge zu behalten wünscht.
Ein Mitglied des Rates nämlich soll einen Schlüssel
zu der für Schau: und Zeichengeld aufgestellten Büchse
des Handwerks haben. Am wahrscheinlichsten er-
rn.
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