Full text: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

wären zu dem Zwecke, der Nachwelt die Kenntnis 
von den Verhältnissen deutscher Handwerker zu über- 
mitteln. Eine Hauptvorbedingung einer jeden Arbeit 
auf unserm Gebiete ist daher, aus dem Nichterwähnt- 
werden irgend eines Industriezweiges niemals ohne 
weiteres dessen Nichtvorhandensein folgern zu wollen. 
Gerade an der Vorsicht in derartigen Schlüssen scheint 
mir die einschlägige Literatur hie und da Mangel zu 
leiden. Der sicherste Weg ist der einer vorsichtigen 
Prüfung und Interpretation jeder einzelnen Stelle, die 
direkt oder indirekt unser Gebiet trifft. Und solcher 
sind es in der schon erwähnten, schätzenswerten Publi- 
kation Hampes nicht wenige. In Betracht kommen 
zuerst 159 Ratsverlässe, welche sich mit dem Plattner- 
handwerk als solchem oder einzelnen Meistern be- 
schäftigen. Der erste ist vom 14. I. 1449 und der letzte 
vom 8. XII. 1548. Die Entwicklung rund eines Jahr- 
hunderts liegt vor uns. 
Aus dem oben schon über Zünfte Gesagten ergibt 
sich eine Erscheinung, die auch bei allen Verlässen 
sich mit beinahe gleichbleibender Deutlichkeit zeigt, 
ich meine: der behördliche Einfluss, das Eingreifen 
des Rats in den Lauf der gewerblichen Dinge; so gleich 
in dem ersten Ratsverlass vom 14. I. 1449: item den 
gesworn und andern meistern zu sagen, kein zeug 
hinaus zu geben, dann mit willen und wissen eins rats 
(Hampe I, 1). Die vom Rat ausgeübte Oberaufsicht 
über den Handel mit Erzeugnissen der Waffenindustrie 
1) Der Ausdruck Zeug kann verschiedene Bedeutung 
haben. Er gehört zu den fliessenden, deren Sinn im einzelnen 
Falle schwer festzustellen ist. Meist scheint er mir etwa „Rüstung“ 
zu bedeuten, manchmal ist an „Kriegsgerät“ i. a. zu denken. 
Auch wird er gebraucht zur Bezeichnung von Rohmaterial, 
endlich manchmal überhaupt als Produkt gewerblicher Tätiekeif.
	        
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