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weist er Sebold Beheim den Jüngern an, die buss- 
widrigen Büchsen auf seine Kosten von neuem zu 
xgiessen. 
Auch bei dieser Hantierung lässt sich von einer 
in der Praxis durchgeführten Arbeitsteilung nicht reden. 
Im Jahre 1543 (2766) erlaubt der Rat einem Kupfer- 
schmied auf vier Wochen zu Andreas Pegnitzer zu 
ziehen und ihm beim Ausbereiten der Büchsen zu 
helfen, Kupferschmiede und Geschützgiesser waren 
ja recht nahe verwandte Gewerbe, und letztere dürften 
sich aus den andern entwickelt haben, immerhin 
musste man nach der alten Theorie annehmen, dass 
ein Ineinandergreifen beider ganz ausgeschlossen war, 
eine Auffassung, die dieser Verlass für Nürnberg wider- 
legt. Wobei ich aber keineswegs verkenne, dass 
hier, wo es sich um eine entstehende Hantierung 
handelt, die Grenzen zwischen ihr und vorhergehenden 
Industrien natürlich weniger scharf waren als bei alt- 
entwickelten. 
Oben schon wies ich darauf hin, dass die Ver- 
mittlung von Bestellungen durch den Rat diesem die 
Möglichkeit gab, ihm unangenehme Aufträge nicht 
zur Erfüllung kommen zu lassen. So handelt der Rat 
1546 gegen Markgraf Albrecht. Allein schon dieser 
Name macht den politischen Grund der Absage deut- 
lich. Der Wortlaut des Verlasses trägt denn auch so 
deutlich den Stempel der Verlegenheitsausrede, „man 
braucht Pegnitzer selber, wolle aber anderes Gesind 
dem Markgrafen gern überlassen“, dass man daraus 
sieht, wie wenig der Rat geneigt war, seinem alten 
Widersacher zu einer der seinen gleichwertigen Ar- 
tillerie zu verhelfen (2951). Im gleichen Jahr treffen 
wir aber doch den „unabkömmlichen“ Pegnitzer in 
Kulmbach beim Büchsengiessen. Ja, es wird ihm
	        
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