Volltext: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

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beiden bestanden hat, findet Bestätigung durch die 
Klingenschmiedeordnung (Kgl. Kr. A. Nürnberg M. S. 
452). Diese kennt geschworene Meister. Als Meister- 
stücke sind 5 verschiedene Arbeiten zu machen. Es 
scheinen die Klingenschmiede damals auf dem Wege 
gewesen zu sein, sich in Kaufleute zu verwandeln, 
denn der Rat verbietet sehr nachdrücklich jede Ver- 
legerei. Wie bei den Plattnern ist auch hier i. a. 
ganzstählernes Material verboten, nur Dolchklingen 
sollen ganz aus Stahl gemacht werden, und ihre An- 
fertigung ist ein Privileg der Klingenschmiede, während 
sie offenbar eine Zeitlang auch von Haubenschmieden 
ausgeübt worden ist. Ihr Verhältnis zu den Messerern 
war praktisch und rechtlich das einer gewissen Ab- 
hängigkeit. Sie lieferten den Messerern die Klingen, 
welche diese dann zu Messern verarbeiten, nicht ohne 
dass natürlich auch der Messerer ein Schmied war. 
Wie denn beide Bezeichnungen Messerer und Messer- 
schmied durcheinander begegnen. Möglich, dass es 
eine Zeit gab, wo ein Unterschied zwischen beiden 
bestand. Daneben übten die Geschworenen ihren 
Dienst miteinander aus, doch so, dass überall der 
Einfluss der Messerer dominiert. 
Es bleiben noch einige Verlässe zu behandeln, 
die uns die Messerer in Verhandlung mit den Schwert- 
fegern zeigen. Es sind ihrer vier. Der erste datiert 
vom 27. I. 1515 (1026). Daraus ergibt sich eine Grund- 
lage der Berufsspaltung zwischen beiden Handwerkern: 
„Den Schwertfegern soll man ablehnen Rückklingen 
zu fassen, dagegen sollen die Messerer kain schwerts- 
knopf uff irem hantwerk machen.“ Eigentümlich ist 
der Ausdruck Rückklingen „fassen“, Als wenn in 
der Erlaubnis des Fassens der Unterschied zu suchen 
wäre. Damit liesse sich vielleicht auch eine Er:
	        
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