Full text: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

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wo aber der funfft oder sextel (= 5. oder 6. Teil) 
schaiden untter eim haufen worden dy schayden all 
zuschneyden. Also eine prinzipielle Zulassung der 
Scheiden auf dem Messererhandwerke. Die Bemessung 
der erlaubten Quantität möchte ich für mittelalterliche 
Verhältnisse echt charakteristisch nennen, die dicht 
neben peinlichster Regelmässigkeit und Bevormundung 
durch einen Formenreichtum und eine Menge der 
Möglichkeiten überraschen, die nur auf weitgehender 
Freiheit und Selbstbestimmung beruhen konnte. Bei 
dieser Entscheidung vom 6. IIT. 1504 scheint es bis 
auf weiteres geblieben zu sein. Jedenfalls bieten die 
Ratsverlässe für den uns interessierenden Zeitraum 
kein weiteres Material. Soweit wir sehen können, 
schliesst also die Kontroverse mit diesem gegen die 
Berufsspaltung entscheidenden Verlass ab. Festzu- 
halten ist auch hier, dass je nach der Seite, auf die 
sich die Herren vom Rat stellen, die Entscheidung 
einmal eine Begünstigung, dann wieder eine Ein- 
schränkung der Spezialisation bedeutet. 
Neben diesen auf Konkurrenz fussenden Reibungen 
mit den Scheidenmachern laufen ähnliche Kontroversen 
mit einem den Messerern weit mehr verwandten Ge- 
werbe, den Klingenschmieden. Über deren Geschäft 
und Wesen unterrichten uns eigentlich nur die Ver- 
lässe, welche die Schwierigkeiten zwischen ihnen und 
den Messerern behandeln. Aus ihnen gilt es also ein 
Bild von ihnen zu gewinnen. Als erster erscheint da 
der Verlass vom 27. IV. 1490, der ohne nähere Er- 
Jäuterung bestimmt, zu versuchen die irrung zwischen 
den klingenschmiden und messern gütlich hinlegen 
(408). Irgendwelche Schlüsse über die Natur dieser 
Irrung lassen sich natürlich nicht ziehen. Erst 
nach sechs Jahren treten beide Handwerker mit-
	        
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