Volltext: Die israelitische Kultusgemeinde Nürnberg

selbst ausgegangen ist.« In scharfsinniger Weise wird 
sodann ausgeführt, dass sich der & 24 des Edikts vom 
10. Juni 1813, der das Vorhandensein von wenigstens 
;o Familien zur Bildung einer kirchlichen Gemeinde ver 
langt, nur auf Distrikts- aber nicht auf Orts-Gemeinden 
bezieht. Sollte aber auch Letzteres der Fall sein, so kann 
es nach der Fassung des 8 24!) doch »gestattet« werden, 
auch bei einer geringeren Zahl von Familien eine Ge- 
meinde zu bilden, wie der faktische Zustand der meisten 
Judengemeinden des Königreichs beweist. Es wird daher 
gebeten aus Gründen der Öffentlichen Wohlfahrt »die 
Bildung einer israelitischen Kultusgemeinde zu Nürnberg 
und die hiemit zusammenhängenden Institute zu gestatten.« 
Sollte jedoch diese Bitte nicht gewährt werden können, so 
wird ersucht, »dass die Aufstellung eines israelitischen 
Religionslehrers zu Nürnberg nach den Vorschlägen der 
dortigen Israeliten zu genehmigen und insbesondere die zu 
diesen und anderen Zwecken repartierten Umlagen exekutiv 
beizutreiben seien.« Letzteres wird mit dem Hinweise 
auf das Ministerialreskript vom 12. Dezember 1833 begründet, 
welches verordnet, »dass die jüdischen Glaubensgenossen, 
namentlich in jenen Orten, wo sie eine kirchliche Ge- 
meinde bilden, schuldig und verbunden sind zu den 
‘) Derselbe lautet: »Wo die Juden in einem gewissen mit deı 
Territorial-Einteilung des Reiches übereinstimmenden Bezirke in 
einer Zahl von mindestens 50 .Familien vorhanden sind, ist ihnen 
gestattet, eine eigene kirchliche Gemeinde zu bilden und an einem 
Orte, wo eine Polizeibehörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner 
und eine eigene Begräbnisstätte zu halten«. Das Gesetz — so lautet 
die Kasuistik der Eingabe — sei kein verbietendes, Rechte be: 
Schränkendes, sondern Rechte gebendes. Es verordnet einfach, dass 
bei 50 Familien die Gemeinde schon von Rechtswegen gestattet ist. 
Das schliesst nicht aus, dass bei einer geringeren Familienzahl die 
Gemeindebildung gestattet werden kann.
	        
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