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Mitglieder nehmen wollte, foll folchen Teil von diefen Fein Gehör
gegeben werden, bis nicht von den WMarktvorftehern genugfamer
Bericht wegen der Sachen Befchaffenheit eingezogen und {ich
inden wird, daß der Uınftände importanz wegen, oder anderer
guter Urfachen halber, die Zrrung zu ordentlicher Ausübung an
das Bancogericht verwiefen werden möge.“
Verboten war die Appellation vom Merkantil- und Banco-
Bericht an ein anderes als das Stadtgericht. Doch wurde von seem
Derbote eine Ausnahme gemacht ex capite notorio nullitatis. )
Yusfchließlicdhe Zuftändiakeit des Merkantil- und
Banco-BGerichts.,
Anfangs fcheint die Kompetenz des Merkantil» und Banco-
gerichts in den NMerkantilfachen, wie fie in der Ordnung von
1697 aufgeführt find, Feine ausfchließliche gewefen zu fein, fon-
dern es entfchied die Prävention. Es bildete {ich aber bald eine
fefte Praxis dahin, daß die AMMerkantiffachen ausfchließlich vor
das Merkantil- und Bancogericht gebracht werden mußten. ?)
Diefe Praris wurde ftzeng ‘gehalten, davon geben verfchie-
dene Parere Zeugnis, fo 3: 3. ein folches vom 4. Zuni 1787.3)
Aier hatte das Stadtgericht von den Marktvorftehern ein Rechts»
zutachten in einer Streitfache erholt, Hoff und Selsfche Handlung
un Bamburg gegen den hiefigen Handelsmann Paul Chriftoph
Riederer bheir. Bei Abgabe desfelben, fahen fich die IMarktvor-
iteher veranlaft, „vorderfamt ihr Befremden zu bezeigen, daß
diefe bloße ANerfkantilftreitigkeit, welche vermöge der Bancogerichts-
ardnung und mehrerer oberherrl. Dekrete von Nahre 1701,
74T, 17653, 1764 und 1786 vom Ehrlöblichen ‚Stadtgericht fo-
zleich ab oder an die gehörige Zuftanz hätte verwiejen werden
"ollen, mit Berachtung folch mehrfältig eingefchärfter gefeblicher
Dorfchrift aleichwobhl unbedenklich angenommen, jedoch nach einer
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1!) ef. 20ft im Archiv 2M.=F.= u. S.-Gerichts 2ir. 347. Stylus curiae
Norimbergensis.
2) cf, ebenda: und Adamus Beck, disputatio ad ordinem Campbia-
‚em Noricam.
3 Nianıual XIL 2ir. 68,
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