Volltext: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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Beim mündlichen Derfahren trugen die Parteien oder deren 
Beistand den Sall vor und nach deren Abtreten gaben die Kon: 
ulenten ihr votum consultativum ab, worauf die ANarktvorfteher 
und Bancoherrn in der angegebenen Ordnung votierten. Als 
Beiftände Fonnten verpflichtete advocati, procuratores oder notarli 
publici, oder auch Handelsverftändige fungieren. 
Wenn die Dernehnuung von Zeugen oder Abnahme von 
Eiden erforderlich wurde, fo war durch den obenerwähnten Rats- 
serlaß vom 31. März 1624 die Derweifung an das Stadtgericht 
vorgefchrieben. In Ddiefer Beziehung wurde jedoch in der Praris 
das Merfahren beobachtet, daß nur die Yernehmung der Zeugen 
„or dem Stadtgericht vorgenommen, dagegen Die protofkollierte 
Ausfage zur Grundlage der Entjcheidung des Bancoamtes ge: 
nacht wurde. Wenn jedoch der Handel auf einer „quaestio 
mere  iuridiGa” lag, jo wurde Derweifhung des ganzen Proceffes 
an das Stadtgericht ausgefprochen.!) ; 
Neben diefer richterlichen Sunktion beim Bancoamt beftand 
°ür die Marktvorfteher diejenige im Marktgewölbe nach wie 
vor in geringen ‚oder Teinen Aufichub leidenden Sachen, aber 
auch in den vor das Bancoamt gehörigen Angelegenheiten {tnd 
zs5 den Parteien frei, ob fie ihre Streitigfeiten allein bei den 
Marktvorftehern anbringen und von Ddenfelben de simplici et 
plano entfcheiden lajjen wollten, oder ob fie die Entfcheidung vor 
dem Bancoamt vorzöagen. 2 
Rechtiprechunag der Marktvoriteher. Parere derfelben. 
Die Rechtsfprechung der AMarktnorfteher befchränfte 1% 
ıicht auf das Bancogericht und auf das Marktgewölbe, ihr 
Urteil in Handelsfachen war gar bald viel begehrt und wurde 
oon großem Einfluß nicht uur im engeren Kreije der Stadt ürn- 
Serg, fondern weit hinaus über die Grenzen der deutfchen Lande, 
in Beweis für die Bedeutung des Nürnberger Handelsftandes. 
5 IL Marktbuch, a. a. ©, S. 8, 
2) II. Marftbuch, S, 6. cf. auch Bericht vom Bancoamt in der 
X4adtbibliothek. Nor. H. 110
	        
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