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Beim mündlichen Derfahren trugen die Parteien oder deren
Beistand den Sall vor und nach deren Abtreten gaben die Kon:
ulenten ihr votum consultativum ab, worauf die ANarktvorfteher
und Bancoherrn in der angegebenen Ordnung votierten. Als
Beiftände Fonnten verpflichtete advocati, procuratores oder notarli
publici, oder auch Handelsverftändige fungieren.
Wenn die Dernehnuung von Zeugen oder Abnahme von
Eiden erforderlich wurde, fo war durch den obenerwähnten Rats-
serlaß vom 31. März 1624 die Derweifung an das Stadtgericht
vorgefchrieben. In Ddiefer Beziehung wurde jedoch in der Praris
das Merfahren beobachtet, daß nur die Yernehmung der Zeugen
„or dem Stadtgericht vorgenommen, dagegen Die protofkollierte
Ausfage zur Grundlage der Entjcheidung des Bancoamtes ge:
nacht wurde. Wenn jedoch der Handel auf einer „quaestio
mere iuridiGa” lag, jo wurde Derweifhung des ganzen Proceffes
an das Stadtgericht ausgefprochen.!) ;
Neben diefer richterlichen Sunktion beim Bancoamt beftand
°ür die Marktvorfteher diejenige im Marktgewölbe nach wie
vor in geringen ‚oder Teinen Aufichub leidenden Sachen, aber
auch in den vor das Bancoamt gehörigen Angelegenheiten {tnd
zs5 den Parteien frei, ob fie ihre Streitigfeiten allein bei den
Marktvorftehern anbringen und von Ddenfelben de simplici et
plano entfcheiden lajjen wollten, oder ob fie die Entfcheidung vor
dem Bancoamt vorzöagen. 2
Rechtiprechunag der Marktvoriteher. Parere derfelben.
Die Rechtsfprechung der AMarktnorfteher befchränfte 1%
ıicht auf das Bancogericht und auf das Marktgewölbe, ihr
Urteil in Handelsfachen war gar bald viel begehrt und wurde
oon großem Einfluß nicht uur im engeren Kreije der Stadt ürn-
Serg, fondern weit hinaus über die Grenzen der deutfchen Lande,
in Beweis für die Bedeutung des Nürnberger Handelsftandes.
5 IL Marktbuch, a. a. ©, S. 8,
2) II. Marftbuch, S, 6. cf. auch Bericht vom Bancoamt in der
X4adtbibliothek. Nor. H. 110