Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

das Emporkommen einiger weniger SGenoljen auf Koften der 
Mehrheit zu verhüten. Im Interejje der Keinen lag 68, 
wenn 3. B. am 4. März 1542 der Mat verordiete, daß 
bei den MNeberfchmieden, die Bohrer, Sägen u. |. w. 
fertigten, hiefüro fein Meijter einem anderen feiner Mitmeifter 
irgendwelche Arbeit Zum Fertigitellen oder Ausführen geben 
jolle, bei Strafe von zwei Pfund neuer Heller 11. Yian 
wollte verhindern, daß ein begüterter Meijter ärmere Hand- 
werfer hausinduftriell befhäfligte und durch die auf Ddiefe 
MBWeife ermöglichte größere Leiftungsfähigkfeit die Kundfhaft 
an fi zog. Aber der Gang der Dinge war nicht aufzıt- 
Halten, und jo machte man den Berfuch, daß zum mindejten 
Meifter, daß Bürger der Stadt verlegt wurden. In Der 
adlerordnung 122 wird vorgefchrichen: „wann ein meilter 
einen gefelen zu wenig in {feiner werkitatt hat ober feinen 
bekommen fann, fo fol derfelbe madıt Haben, an deß ab- 
gegangenen jtatt einen andern meifter der hier burger ift, 
arbeit zu geben, e8 gefdhehe gleich inner- oder außerhalb 
fjeineS hauß“ 1? Sonft jolle er bloß Sejellen daheim be- 
jhäftigen. Den Plattnern wird am 18. November 1529 
vorgefhrieben, man folle niemand, „außerhalb des handwerkS 
etwa3 zu feylen geben, aber ein meifter gegen den andern 
foll dasfelbe zu thum wol macht haben“ Va 
Sn dem Trucdverbot der Rotjchmiede, das wir oben 
mitteilten, ijft Dagegen von Stüchwerfern „fi feyen meifter 
oder nit“ die Rede. Oft kehrt das Verbot wieder, das 
wir u. a. bei den Mejfingbrennern und Meijjing[hlägern 
finden, daß die Meifjter und Verleger fih ihre Gejellen nicht 
„durch große Leihkäufe oder Vorfchüffe” abfpannten 125, Bei 
den Paternoftermachern, Den KRofenkranzverfertigern, „fol 
fein meifjter Fein werk außerhalb feines hHauß verlegen, dan 
wer jolches thuet, den follen die gefchwornen mit tueg fur- 
nehnen, doch foll jeder nieifter macht haben, einem ftückverfer
	        
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