Gefrieben worden fein, denn fonjt würde der Nat, fo zäh er
auch jonft an dem, was „von alter herkomen” hing, e8
wohl faunm an einem Plag belaffen haben, der nur den an-
gefehenften Handwerken, wie Scheurl c3 deutlich genug fagt,
offen ftand. Dafür fpricht auch ein Vermerk in den Rats-
bitchern vom 4. März 1529, woraus hervorgeht, daß der
1528 verftorbene BlechfHmiedmeifter Heinrich Zinner bi$ zu
jeinent Ableben „Lofunger aus den handwerken“, d. h. Ge:
Hilfe der Steuerbehörde war ”®, Übrigens läßt auch der Wort:
laut bei Mülner Feine andere Deutung zu. Auf des oftge-
nannten „Yorg Winklers plehfhmids fupliciren“ darf deffen
Knecht Kunz Frande, der bei dem Totfchlag „Lenharten
Scheffer eine8 Inappen“ zu Schweinan beteiligt war, unter
beftinunten Bedingungen wieder in die Stadt „einfommen ;“
To if aus einem Dekret vom 2. ANuguft 1519 zu entnehmen ??.
Dazu kommen noch einige andere amtliche Urkunden,
aus denen unzweifelhaft hervorgeht, daß das Handwerk mehr
als fünf Jahrzehnte nach der angeblich fo wirkungsvollen
Verrufserflärung, und zwar mit Lehrjungen und Sefellen
betrieben worden ijt. In den im Jahre 1535 nen redigierten
Handwerksordnungen !°° findet fich eine Ordnung der Blech-
jmiede. Sie ftamnıt nach einem Vernierf der Ratsprotokonc 1!
von 9. Juni 1534, Da die Blechfchmiede, wird in der Ein:
leitung ausgeführt, bisher Feine Ordnung gehabt hätten, fo
jeien fie deswegen beim Rat eingefommen, „welches denmn
ein erbar rath für nuß umd gut zu fein angejehen.“ Da
finden wir verordnet, daß die Lehrknedhte zwei Jahre lernen
Tollen, daß man „auf einmal mit mehr dan ainen leerfnecht
aufnemen,“ daß Bürger den Vorzug vor den Fremden haben
jollen. Borgefchrieben wird, daß der Pfänder Streitigkeiten
init den Knechten zu ent]heiden habe; das RKugsamt hat
eben hier wie überall im Handwerk die Gewerbepolizei zu
äben. Mer Meilter werden wild, hat 20 fl. für eine eigene