Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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Hurfürften, fürften und ftänden einer reformation be: 
meldtier vorhin aufgerichter policey-ordnung im 48, jahr allhie 
verglichen und entjdhlofjen, diejelbig aud in daS h. reich 
vubficiren und ausfünden laffen, darin die gefchenkten und 
ungefhenften handwerk zur vorfonmung allerhand unruhe, 
widermwillen und nachtheils, fo von wegen des müffigen um: 
gehensS, Jdhenfens und zehrung der meifter = föhne, gefellen, 
fnecht und fehrinaben vielfältig entjtanden, Heylfame ver- 
tehung befchehen, folche verfehung auch im folgenden 51. jahr 
erneuert worden, daß dannoch derfjelbigen nicht allein gar 
wenig gelebt, fondern auch da gleich in etlichen ftädten folcher 
arduung gehorfanmlich und wie fih gebührt nadhgefjebt werden 
wollen, von deswegen daß nicht alle ftände durch das reich 
teutfcher nation gemeinlich in ihren oberfeiten über diefe 
ordnung zugleich Halten, handhaben, noch in die ubung 
bracht, die hHandwerkagefellen fi deren mwiderfeßt, dariiber 
verzogen oder mit Jonft allerhand ungebürlidhen muthwillens 
>rmiefen. 
Ss 76, berowegen wir dann auf räthlih gutbedünfen 
gemeiner reichSftände eine notdurft zu feyn geachtet, ob- 
angeregten articul der policey-ordnung von hHandwerks-föhnen, 
gefellen, fnechten und lehrinaben zu erneuern, zu verbeffern 
und in mwirklidhkfeit zu bringen, wie wir dann denfelbigen 
alfo und hiemit wiffentlid) alle& inhalt8 erneuern und nach: 
Folgender geftalt verbeffern: feßen, ordnen und wollen, daß in 
hberührter gefchenkften und ungefdhenften Handıverken, al? viel 
der im h. reich, auch unfern erb-Fönigreichen und landen, in 
itädten oder andern flecden im gebrauch, die Handwerksgefellen, 
jo jährlichs oder von monaten zu monaten den frembden 
anfommenden gefellen die dienft begeren, Ddiefelbe dienft zu 
werben und zu ändern bishero erwehlt worden, ab feyn follen. 
88 77, 78, 79 deden fi mit den Vorfchrijten der 
Neichspolizeiordnungen von 1530 und 1548.
	        
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