Objekt: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

haupt feine Beftimmung oder es find die möglicherweije ergangenen Defkrete 
nit erhalten. Wie fih die Gefeßgebung in Einzelheiten auflöfte 8°), jo teilte 
fid aud das Band, das Rothenburg an Nürnberg Inüpfte, in viele Fäden, die 
heute oft nicht mehr, oft nur [hwer zu erfennen find. Dazu fommt, daß der Rat 
— Telbftherrlih und im vollen Bewußtfein der Bedeutung der reihsfreien Stadt — 
es offenbar peinlid) vermied, der Nachwelt irgendweldhe Beweile einer Über- 
nahme auswärtiger Gejeße zu überliefern. Aus der wirtfhaftlidH und politiich 
[tarfen Stellung ergab fih die Möglichkeit einer forgfältigen Gefeßgebung. Die 
mit anderen Städten unterhaltenen Rechtsbeziehungen [Hufen deren Grundlage. 
Ganz anders als in Dinkelsbühl, wo man id ebenjo weitgehend wie offen- 
fundig auf das fremde Vorbild bezog, wurde diejes in Rothenburg nach ein: 
gehender Prüfung auf feine Tauglichfeit für die Srfliden Verbältniffe in jelb- 
jtändig wertender Tätigfeit verarbeitet und dann mit Fug und Recht als eigenes 
Gejeß „des wollsblihen Rates“ erlaflen. Troß Ddiejer Ungunit der äußeren 
Umftände laffen fih aber verjchiedene Berührungspunkfte aufzeigen, und wenn 
vor allem die Gerihtsordnung von 1581 maßgeblidy auf die Reformation zU- 
rückgreift, Jo ift damit bewiejen, daß man au ob der Tauber dem Nürnberger 
Recht böchfte Beachtung Ichentte. 
Möglichijte VBollftändigkeit der Erfafjung des einftigen Rechtslebens der 
beiden Reichsjtädte jowie ihrer Beziehungen zu Nürnberg war das felbftver- 
[tändlidhe Ziel des BVerfafjers. Es wäre jedoch vermeljen, in einem beftimmten 
Zeitabjhnittf auch nur für ein fleines Teilgebiet das Dunkel völlig aufhellen zu 
wollen, das dieje Dinge heute nodh umbüllt, {Heint es doch oft faum mehr mög: 
li zu fein, die Wege zu den eigentliden Quellen aufzudeden und freizulegen. 
Diefje Tatjache forwie die UnachtJamfkeit, mit der man bisher an der Rechtsgeftal- 
tung gerade der fMeineren Städte vorüberging, jeßen einem Verfuch, das Ver- 
Jäumte nachzuholen, natlirlihe Grenzen, verleihen dem Unterfangen jedoch be- 
fonderen Reiz. Er kiegt darin allen SHinderniffen zum Trog, die fih bei der Ber- 
nachläffigung Ddiejes Gebietes in langen Jahrzehnten auftürmen fonnten, den 
DBlid freizumachen auf die Entftehung und erfte maßgeblide Entwidlung des 
Rechtes unlerer deutichen Stadte. 
80) 
Val. Einführung S.4, 5. 
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