haupt feine Beftimmung oder es find die möglicherweije ergangenen Defkrete
nit erhalten. Wie fih die Gefeßgebung in Einzelheiten auflöfte 8°), jo teilte
fid aud das Band, das Rothenburg an Nürnberg Inüpfte, in viele Fäden, die
heute oft nicht mehr, oft nur [hwer zu erfennen find. Dazu fommt, daß der Rat
— Telbftherrlih und im vollen Bewußtfein der Bedeutung der reihsfreien Stadt —
es offenbar peinlid) vermied, der Nachwelt irgendweldhe Beweile einer Über-
nahme auswärtiger Gejeße zu überliefern. Aus der wirtfhaftlidH und politiich
[tarfen Stellung ergab fih die Möglichkeit einer forgfältigen Gefeßgebung. Die
mit anderen Städten unterhaltenen Rechtsbeziehungen [Hufen deren Grundlage.
Ganz anders als in Dinkelsbühl, wo man id ebenjo weitgehend wie offen-
fundig auf das fremde Vorbild bezog, wurde diejes in Rothenburg nach ein:
gehender Prüfung auf feine Tauglichfeit für die Srfliden Verbältniffe in jelb-
jtändig wertender Tätigfeit verarbeitet und dann mit Fug und Recht als eigenes
Gejeß „des wollsblihen Rates“ erlaflen. Troß Ddiejer Ungunit der äußeren
Umftände laffen fih aber verjchiedene Berührungspunkfte aufzeigen, und wenn
vor allem die Gerihtsordnung von 1581 maßgeblidy auf die Reformation zU-
rückgreift, Jo ift damit bewiejen, daß man au ob der Tauber dem Nürnberger
Recht böchfte Beachtung Ichentte.
Möglichijte VBollftändigkeit der Erfafjung des einftigen Rechtslebens der
beiden Reichsjtädte jowie ihrer Beziehungen zu Nürnberg war das felbftver-
[tändlidhe Ziel des BVerfafjers. Es wäre jedoch vermeljen, in einem beftimmten
Zeitabjhnittf auch nur für ein fleines Teilgebiet das Dunkel völlig aufhellen zu
wollen, das dieje Dinge heute nodh umbüllt, {Heint es doch oft faum mehr mög:
li zu fein, die Wege zu den eigentliden Quellen aufzudeden und freizulegen.
Diefje Tatjache forwie die UnachtJamfkeit, mit der man bisher an der Rechtsgeftal-
tung gerade der fMeineren Städte vorüberging, jeßen einem Verfuch, das Ver-
Jäumte nachzuholen, natlirlihe Grenzen, verleihen dem Unterfangen jedoch be-
fonderen Reiz. Er kiegt darin allen SHinderniffen zum Trog, die fih bei der Ber-
nachläffigung Ddiejes Gebietes in langen Jahrzehnten auftürmen fonnten, den
DBlid freizumachen auf die Entftehung und erfte maßgeblide Entwidlung des
Rechtes unlerer deutichen Stadte.
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Val. Einführung S.4, 5.
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