Volltext: Unterricht || der Visitatoren an die || Pfarhern im Kur=||f[ue]rstenthum zu || Sachsen.|| Wittemberg ||

Chꝛistlichen Gebet. 
Etliche ʒweyffeln auch hie / ob man můͤge in sach 
en / die besitzung der Juͤtter oder stra Pr Boͤsen be⸗ 
langend / die gesetz prauchen / so die Keyser oder hey 
den en haͤben · Item / ob man muͤge die diebe 
henckẽ / So doch das gesetz Mose anders leret / Exo 
di am. 22. Cap. — 
Darumb sol man wissen / das wir wol muͤgen 
prauchen / vnd recht ist / der Keyser gesetz halten. 
Dañ wie S. Peter in seyner ersten Episteln am 
andern Capitel schreybt / Seyt vnterthan aller men 
schlicher ordenung / vmb des Herrn willen / Es sey 
dem koͤnig als dem oͤbersten / oder den pflegern / als 
den im / zur rache der uͤbeltheter / vnd 
zu loͤb der woltheter. 
Wie vns auch die beschneydung nicht gepotten 
ist / also ist auch nicht erornda⸗ he or⸗ 
denung / die im Mose steen / halten muͤssen. Also sa⸗ 
gen die Aposteln / Actuũ. i5. Man sol die buͤrde des 
gesetzs nicht auff die heyden legen / Vnd die heyden 
můssen nicht Juden werden / Sonder muͤgen wol 
heyden bleyben / das ist / Sie ag in welilichem 
regiment heydenische ordenung halten / Die guͤtter 
teylen nicht wie sie Moses teylet / Straffen nit nach 
MNose gesetz / sonder nach jrem gesett. 
Moses gepeut nach aneygung der bůcher / Exo 
di / Leuitici / Numeri vñ Deuteronomij / den decem 
alleyn den Priestern zů geben. Aber wir sollen den 
decem geben / wem sie vnser oͤberkeyt geordenet hat. 
Moses spricht / Der Eltest oder erstgeporn sun / 
sol zwey teyl des erbes haben / Wir aber sollen erbe 
nach vnsern rechten teylen. 
Mo ses lerer / rodi. 22. Man sol dieb also straf⸗ 
fen / das sie eyn teyls zwifach / eyn teyls vierfach wu⸗ 
der geben. 
B
	        
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