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Beschaffung der technischen. Waffen war Sache des Kreises.
Die Gesandten behaupteten, dass, sobald die‘ Stände ihre
Kontingente vereinigt hätten, . sei es zur Bekämpfung
äusserer Feinde, sei es zu Exekutionszwecken, die Ver-
sammlung über die Truppen zu verfügen habe; sie, und
nicht die Stände, dürfe den Kontingenten Befehle zugehen
'assen; in solchen Fällen sei, wie man sich ausdrückte, nur
der Kreis im: yanzen der Feldherr.! Zur Lösung‘ der vielen
militärischen Aufgaben, die ihr oblagen, bediente sich der
Konvent eines Sachverständigen, .des Kreisgeneral-
quartiermeisters, der damals den Rang eines Generalmäjors
ainnahm.? Bei der Kleinheit seines Amtsbezirks hatte der-
selbe noch andere Funktionen zu erfüllen, so.die. des Kreis-
gyeneralmarschkommissarius. Da er. über alle einschlägigen
Fragen sein. Gutachten abzugeben hatte, ‘konnte er
auf die Entschlüsse der Versammlung‘: wohl Einfluss
rewinnen. ;
Im schlimmeren Zustand als das Militärwesen befanden
sich die Finanzen des Kreises. Die süddeutschen Gebiete
wurden von allen kriegerischen Ereignissen, die sich im
Reiche abspielten, hart mitgenommen. Sie waren die
Durchzugslande für die Truppen, welche aus den kaiser-
lichen Erblanden so oft zur Verteidigung Deutschlands an
liessen Westgrenze eilten. In Franken musste man mit
Fuhrenstellung, Naturallieferungen, Ueberlassung der Kreis-
artillerie beispringen, ohne dass Oesterreich oder das Reich
die Forderungen, welche deshalb erhoben wurden, be-
glichen. Auch von Frankreich hatte man wegen der
Unterstützung, welche dessen Truppen im sieben-
jährigen Kriege geleistet worden war, noch namhafte
‚na die
"eanken
De Konventsäusserung gegen Eichstädt, dictat. 6. Juni 1793;
R. XI 13 A. ;
2. Seit etwa 1700 v. Eckart.