zwei, 1807) wieder zwei den Meisterspruch. Charakteristisch
ist dabei, wie sich schon wieder eine Tendenz geltend
macht, Meistersöhne vor andern zu bevorzugen.
Nachdem nämlich am 20. November und am 2. De-
zember 1806?) Gesellen mit ihren Meisterrechtsgesuchen
abgewiesen worden waren, „weil dermalen die Meister-
schaft ohnehin zu sehr überhäuft wäre und sie durchaus
über Nahrungsmangel zu klagen hätten“, wird kaum 8 Tage
später®) ein Gesuch eines Meistersohnes von den Ge-
schworenen befürwortet. Als ihnen nun das Rugsamt jene
kürzlich abgegebene Erklärung ins Gedächtniss zurückruft,
entschliesst man sich, einen Mittelweg einzuschlagen, und
ihm unter der Bedingung das Meisterrecht zu erteilen, dass
er innerhalb der nächsten drei Jahre keine selbständige
Werkstätte eröffnen werde. Dabei verfehlen aber die Ge-
schworenen nicht, ausdrücklich zu betonen, dass „ein
Meistersohn ohnehin gegründeten Anspruch auf das Meister-
recht habe.“
Ähnlich liegt die Sache bei einem andern Meistersohn *),
der auf unbestimmte Zeit „bis etwa die Zeiten sich ändern
und es auf der Profession mehr zu arbeiten gibt“ keine
neue Werkstätte errichten darf, unter dieser Bedingung
dann aber den Meisterspruch erhält. °)
Trotz alledem ist die Zahl der zünftigen Werkstätten
mit der Zeit doch bis auf 16 angewachsen,°) wenn man
len Angaben der Bleistiftmacher Glauben schenken darf.
Desto wunderbarer erscheint es uns, wenn gerade in
jener Zeit neuerdings Versuche gemacht werden, die
auswärts wohnenden Stümpler in die Korporation
i) Rugsamts-Prot. 10. Febr. f. 47. 10. März f. 83.
2) Rugsamts-Prot, f. 442, bzw. 455,
3) Rugsamts-Prot. 11. Dez. 1806. f, 466.
14) Rugsamts-Prot, 3. Febr. 1807. f. 88.
5) Rugsamts-Prot. 10. Febr. 1807. f. 47.
3) Rugsamts-Prot. 20. Nov. 1806. f. 442.