Inhaltsverzeichnis: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil. II. Die Strafe. 
Haut und Haar wirkte infamierend. Lediglich der Lochschilling 
bildete hierin eine Ausnahme. Hinsichtlich der Freiheitsstrafen 
waren Zuchthaus und Springer ehrenmindernd und hlieben es, 
wiewohl der Rat es bezüglich des erstern verneinen liels. Bei 
andern Detentionsarten, wie Einmauerung, hing es allein von der 
Ursache der Einsperrung ab. Das nämliche galt von der Kon- 
fination und Verbannung. Ein wegen Schulden mit ewigem Ge- 
fängnis Bedachter oder wegen Totschlags Konfinierter und Verbannter 
sollte an seiner Bürgerehre keine Einbufse- erleiden. Anders 
verhielt sich dies z. B. bei Diebstahl, Pasquill oder Ehebruch. 
Hie und da spricht es der Rat, um Mifsverständnissen vorzubeugen, 
ausdrücklich aus, dafs der Verhaftete „nachuolgend für redlich 
solle gehalten werden“. Später infamiert die einjährige Ver- 
bannung. Wiewohl der Ehebruch meist nur allzu milde Ahndung 
erfuhr, wurde gerade bei ihm des Öftern der infamierende Charakter 
hervorgehoben und eingeschärft. So erklärt man einem Patrizier. 
dafs er durch die Tat an sich seiner Ratsstelle verlustig sel, 
einen Altdorfer Professor entsetzt man aller Ämter und Ehren. 
Ein Geschworner des Handwerks verliert wegen Ehebruchs diese 
Würde. Bei einem, der in der Folge durch Urteil von seiner 
Frau geschieden ward, heifst es. dafs er nun „infamis, id est tot“ 
zu erachten sei. !’) 
Eine Besprechung der „Unredlichkeit“, soweit ihr Eintritt 
bedingt ist durch Zugehörigkeit zu einem verrufnen Gewerbe 
oder Tätigkeit bei einem unredlichen Meister u. dgl. mehr, über- 
schreitet das strafrechtliche Gebiet. !) 
17) s. d. betr. Kap. im bes. T.; Tetzel, der des Rats gehaimbt eroffent: 
Aber von wegen der Infamia. dhweil in erafft der geschriben recht gedachter 
T. als ein verwürklicher der Eren ainicher seiner getragen ämpter, Stend 
oder wirdigkayten nicht mer vehig sein mag, Rtb. X, 297, StA.: H. p. 
ebruchs halben geschieden, meisterrecht ableynen, so er sich wider versönt, 
das sie gutwillig bei Ime wonen will, mag er wider ansuchen, Rtb. XV, 169, 
StA.; Dekr. v. 21. V. 1760: dafs hies, Zuchth. nicht infamiere; Relegation 
über ein Jahr infam., Rtschlb. XLIX, 10; Dieb unter fünfzehn J., der nur 
poena extraord. erhalten, soll zum Handwerk zugel. w. und Redlichkeitsur- 
kunde erhalten, Rtschlb. XLIX, 350; durch Widerruf und Urfehde unredlich, 
Soden 1, 483; Turm, nachuolgend für redlich, Rp. 1582, 10, 11; den meistern 
sagen. Welcher G. nit für redlich halten woll, dem soll die Statt yerpoten 
sein, Rp. 1532, 6, 21; Soden 1, 320, 1613; Rtschlb. V, 180. 
18; auf unredl. Werkstatt zu Prag gearbeitet. Soden 1. 105: für redlich
	        
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