Objekt: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Teil. Zweiter AbjQnitt, 
Wohl aber gilt dies Geijeg noch bezüglich der rechte 
liden Folgen einer gegen die Beftimmungen der VBorichriften 
des 8 35 des Perjonenftandsgefeßes geichloffenen Che. 
cf. $ 36 bes leßteren. 
Hiernach verwirkft das Weib, einerlei ob e& in vers 
jamter oder in verdingter Ehe lebt, in einem foldjen Fall 
all das, fo ihr jonft von des verftorbenen Mannes Hab 
und Sütern gebührt hätte, fie verliert Bermächtnis, Shen 
fung und Gegenichenfung und es fol das Eigentum mit 
jamt der Nußung Jolder Güter den Kindern, die fie mit 
ihrem verftorbenen Chemann erzeugt, oder, falls jolhe nicht 
vorhanden, den nächiten Freunden des verftorhenen Che 
genofjen folgen. 
S. ©. Windler, De poenis conjugum intra an- 
num luctus secundas nuptias contrahentium. 
Mltdorf 1749. S. 25 u. 26. Bed S 17 ce. 3. 
David Preislinger, Theses de feminarum dote 
fidejussione et secundis nuptiis, Altdorf 1626. 
Nr. XVIL 
Die — in it, XXVIM Ge). 10 Abl. 4 — auch be: 
treff? der Witwer beftimmt gemweiene Trauerzeit hat ihre 
Seltung verloren, da das Geieß vom 6. Februar 1875 
eine desfalljige Beftimmung als in das Sittengejeß gehörig 
nicht autnabm. 
3) Borbemerkungen. 
$ 40, 
Die zweite Che gilt al$ verfamt, wenn die erfte Che 
finderlos mar; die Eheleute gelten dann rechtlich wie zwei
	        
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