Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Stadtbezirks sind für aufschlagspflichtige Gegenstände, welche 
nicht bereits die Kontrole an einer der Aufschlags-Kontrol— 
Stationen passiert haben, durchaus verboten. 
8) Gemeindliche Aufschlags-Kontrol-Stationen befinden sich: 
a) an den Grenzen des Burgfriedens: 
an der Fürther-Straße, an der Mögeldorfer-Straße, 
„„Schnieglinger-Straße, „„Tullnau— 
„„Erlanger— „Regensburger-, 
Rollnersgasse, Glockenhof⸗ 
Bayreuther-Straße, Allersberger- , 
Sulzbacher-, „„ Ziegelgasse und 
„„Straße am Marxfeld, „„Schwabacher-Straße, 
b) an folgenden Thoren: 
am Königsthor, 
Sterndamm, 
„Spittlerthor. 
9) Wer Tiere der im Abschnitt II bezeichneten Gattungen 
oder Fleisch, Fleischbestandteile und Fleischfabrikate in die 
hiesige Stadt oder deren Burgfrieden einführt oder einführen 
läßt, ist verpflichtet, an der Aufschlags-Kontrol-Station, welche 
dem Orte, wo er den Stadt- und bezw. Burgfriedensbezirk 
betritt, zunächst gelegen ist, unaufgefordert anzuhalten, dort— 
selbst die Tiere oder Fleischquantitäten vorzuzeigen, bei dem 
Fleische die Abwiegung zu gestatten und dem Aufschlagswäch— 
ter alle Fragen über Art und Verwendung der Tiere, Gattung 
und Abgangsort des Fleisches, Name, Stand und Wohnort 
des Versenders, des Transportanten und des hiesigen Empfängers 
wahrheitsgetreu zu beantworten. Ueber den vorschriftsmäßig 
bollzogenen Import wird dem Einbringenden eine gegebenen 
Falls abzuquittierende Polette behändigt. 
10) Tiere, welche für den Markt, zur Mastung, zum 
Betriebe der Oekonomie oder als Zug- oder Lastvieh oder zum 
Handel bestimmt sind, müssen sofort beim Import an der Ein— 
gangsstation als für einen dieser Zwecke bestimmt deklariert 
werden, damit ihre Eintragung in ein hierüber besonders ge— 
führtes Verzeichnis erfolgen kann. Diese Tiere stehen unler 
fortwährender Kontrole. 
Werden solche Tiere später an hiesige Metzger, Wirte, 
Garköche oder auch sonst verkauft und dahier geschlachtet, so 
hat sowohl der Verkäufer, als der Käufer innerhalb 24 Stuu— 
den nach der Uebergabe und bezw. Uebernahme Anzeige hievon 
bei der gemeindlichen Aufschlags-Einnehmerei zu erstatten. 
In diesen Fällen liegt jedoch die Bezahlung des Auf— 
schlags dem Käufer ob.
	        
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