Volltext: Handbuch der vorzüglichsten Denk- und Merkwürdigkeiten der Stadt Nürnberg (1. Bd. - 2. Auflage)

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halb im Jahre 1347 die Verordnung ergehen 
ließ, daß, wenn er oder das Reich drei oder 
mehrere Buürger zu Reichsmünzmeistern haben 
würde, nur einer derselben steuerfrei seyn, die 
ubrigen aber, wie die andern Bürger, ihre Ab⸗ 
gaben entrichten sollten. 
Auch wurde das Münzrecht, wie andere 
zur Reichsvogtey gehörige Rechte, öfters ver— 
pfandet. So besaß Konrad Groß, der Stif— 
ter des neuen Spitals, das Reichsschultheißen— 
amt und das Münzrecht als Pfand. Leopold 
Groß verfiel aber so in Schulden, daß Kaiser 
Karl der V. im Jahr 1363 veranlaßt wurde, 
an den Rath zu schreiben, er solle das Reichs— 
münzmeisteramt einlösen, allein es geschah nicht, 
und die Großen blieben noch ferner bei diesem 
Amte. Endlich verpfändete es doch diese Familie 
an Herdegen Valzner, welchem auch Kaiser 
Wenzel im Jahre 1306 hierüber die Bestättigung 
ertheilte. Später kam es an die Burggrafen 
ünd sodann an die Stadt. 
Die Haller (Häller) waren in der dama— 
ligen Zeit die gewöhnliche Scheidemüͤnze und 
hatten ihren Namen von der Stadt Hall in 
Schwaben, welche in ihrem Stadtslegel ein Kreuz 
und eine Hand hatte. Sie waren bei weitem
	        
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