Volltext: Handbuch der vorzüglichsten Denk- und Merkwürdigkeiten der Stadt Nürnberg (1. Bd. - 2. Auflage)

32 
Das Forstmeisteramt trug die Familie 
Koler vom Reiche zum Lehen, welches vorher 
andere Adeliche im Besitz hatten. Otto Koler 
wurde im Jahre 1229 vom Kaiser —A 
mit dem Forstmeisteramte des Reichswaldes be— 
lehut. Sie waren den Oberforstmeistern 
untergeordnet, hingen aber nur in eigentlichen 
Forstsachen von diesen ab, und konnten außer 
hiesen nur bei den Butiglern verklagt wer— 
den. Ihr Amt war, den Wald durch Knechte 
durchstreifen und die Frevler pfänden zu lassen. 
Das Reichs⸗-Schultheißen-Amt. 
Dieses Amt gehörte zur Reichsveste und 
der Reichsschultheiß war kaiserlicher Be— 
auter. In die Staatsangelegenheiten der Stadt 
vdurfte er sich nicht mischen; doch in pein— 
lichen Fällen, so wie auch in Schuldensachen 
war er Richter, konnte aber ohne Zustimmung 
der Schöffen, bei welchen er den Vorsitz hatte, 
kein Urtheil sprechen und mußte dem Bürgermei⸗ 
ster jaͤhrlich Pflicht leisten. Die Vorrechte dieses 
Amtes aber dehnten sich mit der Zeit immer 
weiter aus; so daß Kaiser Friedrich II. im 
Jahr 1219 den Schultheißen gestattete, einen 
Burger, wenn er die Gesetze verletzte an Leib 
und Gut zu strafen. 
Konrad
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.