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Das Forstmeisteramt trug die Familie
Koler vom Reiche zum Lehen, welches vorher
andere Adeliche im Besitz hatten. Otto Koler
wurde im Jahre 1229 vom Kaiser —A
mit dem Forstmeisteramte des Reichswaldes be—
lehut. Sie waren den Oberforstmeistern
untergeordnet, hingen aber nur in eigentlichen
Forstsachen von diesen ab, und konnten außer
hiesen nur bei den Butiglern verklagt wer—
den. Ihr Amt war, den Wald durch Knechte
durchstreifen und die Frevler pfänden zu lassen.
Das Reichs⸗-Schultheißen-Amt.
Dieses Amt gehörte zur Reichsveste und
der Reichsschultheiß war kaiserlicher Be—
auter. In die Staatsangelegenheiten der Stadt
vdurfte er sich nicht mischen; doch in pein—
lichen Fällen, so wie auch in Schuldensachen
war er Richter, konnte aber ohne Zustimmung
der Schöffen, bei welchen er den Vorsitz hatte,
kein Urtheil sprechen und mußte dem Bürgermei⸗
ster jaͤhrlich Pflicht leisten. Die Vorrechte dieses
Amtes aber dehnten sich mit der Zeit immer
weiter aus; so daß Kaiser Friedrich II. im
Jahr 1219 den Schultheißen gestattete, einen
Burger, wenn er die Gesetze verletzte an Leib
und Gut zu strafen.
Konrad