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hunderten daruͤber wachte, daß die Kleider—
pracht nicht zu groß wurde. Ja, die Polizei
war in diesem Punkt so strenge, daß, wenn
hiesige Bürgerinnen sich einige Zeit an an⸗
dern Orten aufhielten und es in Erfahrung ge⸗
bracht wurde, daß sie sich daselbst gegen die
——
gleich von Seiten des Magistrats Schreiben an
die dortigen Obrigkeiten, in welchen diese er⸗
sucht wurden, daß sie die Nürnbergischen Bür⸗
gerinnen zusammenberufen und ihnen verbieten
möchten, solche gesetzwidrige Hoffarth zu treiben.
Solch ein Schreiben erging zum Beispiel im
Jahre 1505 nach Bamberg, wohin sich mehrere
vornehme Bürgerinnen wegen der in diesem Jah—
re hier grassirenden Seuche und großen Sterb⸗
lichkeit geflüchtet hatten.
Strenge Aufsicht übte auch die Polizei
über den Putz der Dienstboten und nament⸗
lich der Mägde aus. Im Jahre 1568 erschien
eine Polizeiverordnung, worin es heißt: „Zu
ihren Kleidungen, als Schauben, Röcken,
Unterröcken, Mänteln, Halshemden,
Kitteln, Gollernc. durften sie weder
SBammit noch Seide nehmen, ingleichen