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zönnen. Zur Gewährung der Kinderzulage ist in solchen Fällen die Genehmigung des Personalausschusses
inzuholen.
0 Wie im früheren Beschluß mit folgendem Zusaß:
Die Zulage wird hierbei für den betreffenden Monat voll gewährt, ebenso in Fällen der Einberufung
zum Krieasdienst.
1. und 12. In der Fassung des früheren Beschlusses.
13. Soweit das Diensteinkommen im Sinne der Ziffer 3 mit Einschluß der Kriegsteuerungszulage die
iach Ziffer 1 A und B für die einzelnen Stufen in Betracht kommenden Höchstbeträge übersteiat, wird die
Kriegsteuerungszulage um den Mehrbetrag gekürzt.
14. und 15. Wie im früheren Beschluß.
16. Allen Angestellten, welche sich im Genusse einer Kriegsteuerungszulage befinden, wird zur Pflicht
gemacht, Verhältnisse und Veränderungen, welche die Gewährung oder die Höhe der Zulage beeinflussen, dem
Stadtmagistrat rechtzeitig anzuzeigen. Die Unterlassung dieser Anzeigen hat gegebenenfalls den Entzug der
Kriegsteuerungszulage und unter Umständen auch strafrechtliches Vorgehen zur Folge.
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Die Gehälter der zum Heeresdienst einberufenen Beamten wurden auf Grund des
8 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 6. Mai 1880 weiterbezahlt.
Sonstige Dienstverhältnisse. Hinsichtlich der sonstigen Dienstverhältnisse ist
auf die Verwaltungsberichte 1896 S. 66ff. 1898/99 S. 66, 1903 S. 66, 1904 S. 67, 1906
S. 157, 1907 S. 70ff, 1908 S. 87 ff, 1909 S. 40, 1910 S. 34 ff, 1912 G. 47 ff, 1913/14
S. 53ff. und 1915 S. 26 zu verweisen.
Infolge der zahlreichen Einberufungen von städtischen Beamten zum Heere und infolge
der außerordentlichen Arbeitszunahme durch den Krieg vermochten viele magistratische Geschäfts—
ibteilungen schon lange Zeit nicht mehr die laufenden Dienstgeschäfte während der üblichen
Amtszeit zu erledigen. Es wurde deshalb durch Magistratsgesamtbeschluß vom 28. Januar
1916 vom 14. Februar ab bis auf weiteres für die in den Rathäusern — im alten Rathaus,
n den Amtsgebäuden am Fünferplatz, Theresienstraße J und 7 — untergebrachten Geschäfts—
ibteilungen, dann für die Kriegsfürsorgegeschäftsstellen 155 der Schluß der Amtszeit für
den öüffentlichen Verkehr von Montag bis Freitag auf 4 Uhr nachmittags festgesetzt.
Von dieser Stunde ab blieben die Amtszimmer und Kassen für den allgemeinen Verkehr
jeschlossen, um sso den Beamten die ungestörte Erledigung ihrer Dienstgeschäfte nach 4 Uhr
zu ermöglichen.
Ausgenommen hiervon waren: das Militärreferat, die Kgl. Lokalschulkommission, die
städtische Schulverwaltung und die Kriminalpolizei, ferner bei den Kriegsfürsorgegeschäfts—
tellen die Zahltage und die Tage, an denen die Verlängerung der städtischen Unterstützung
tattfindet.
Die durchgehende Arbeitszeit von 8 bis 2 Uhr an den Samstagen blieb nach wie
vor bestehen.
Infolge der durch die Kesselexplosion beim Großkraftwerk Franken veranlaßten Ein—
schränkung des Verbrauches von elektrischem Licht wurde die Amtszeit für die sämtlichen
tädtischen Geschäftsabteilungen vom 20. Dezember 1916 an bis auf weiteres auf die Zeit
»on 81/, Uhr vormittags bis 31/, Uhr nachmittags festgesetzt.
Hinsichtlich des Erholungsurlaubes der Aushilfskräfte wurde durch Beschlüsse des
Magistrats und des Gemeindekollegiums vom 23. und 30. Mai folgendes bestimmt.
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