Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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im folgenden Jahre (1445) durch den Markgrafen Johann von Branden⸗ 
burg gütlich beigelegt, endgiltig allerdings erst 1454. So lange hatten 
sich die Streitigkeiten hingezogen. 
Das Jahr 1446 ist durch einen Vorgang bezeichnet, der sich 
entschieden einer gewissen Beliebtheit bei den nachkommenden Geschlech⸗ 
tern zu erfreuen gehabt hat, dessen Andenken daher auch in Wort und 
Bild eifrig gepflegt wurde und sich auch noch bis auf unsere Tage in 
künstlerischer Verherrlichung erhalten hat. 
Am 28. Februar des genannten Jahres wurde auf dem Haupt— 
markt ein großes „Stechen“, das die späteren durchgängig als „Gesellen— 
stechen“ bezeichnen, abgehalten, worunter wir weiter nichts als eine 
besondere Art jener ritterlichen Kampfspiele, die man unter dem Namen 
„Turniere“ zusammenzufassen pflegt, zu verstehen haben.“) Daß die 
Stadtgeschlechter dergleichen ritterliche Lustbarkeiten pflegten, war durch— 
aus nichts ungewöhnliches. „Die damalige Zeit war in der Trennung 
der Arbeit noch nicht soweit gegangen, daß der Handwerker und der 
Kaufmann — und die Mehrzahl der Patrizier trieb Handel — nicht 
auch der Führung der Waffen kundig gewesen wären.“**) Doch während 
sie in früheren Zeiten, als die Turniere in Deutschland Mode wurden, 
mit den Landadeligen zusammen nach Herzenslust rannten und stachen,**) 
hatte der im Laufe der Zeit sich immer schärfer zuspitzende Gegensatß 
zwischen diesen und den in der Stadt gesessenen patrizischen oder sonst 
ehrbaren Geschlechtern zur natürlichen Folge, daß man die letzteren überall 
wie von anderen adeligen Vorrechten (den Ritterorden, Domsliftern 
u. s. w.), so auch von den ehemals gemeinsam gefeierten Ritterspielen 
zu verdrängen suchte. Es kam schließlich so weit, daß am Ende des 
Jahrhunderts auf dem zu Heidelberg 1481 abgehaltenen Turniere die 
Ausschließung der Patrizier zum (später mehrfach erneuerten) Beschluß 
erhoben wurde. „Es soll auch keiner, der in den Städten gebürgert 
ist, zum Turnier zugelassen werden, er habe denn seine Bürgerschaft 
zuvor zu, lab⸗]Igesagt, vnd ob derselbe nach gehaltenem Thurnier wieder 
Bürger würde, der sol hinfüro zum Thurnier nimmermehr zugelassen 
werden.“ lautet der betreffende Artikel. Forts. folgt.) 
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»Wochner irrt, wenn er meint, daß der Rat diesen, wie gesagt, erst später 
aufgekommenen Namen gewählt habe, um den Landadel nicht zu verletzen. „Gesellen⸗ 
stechen“ wurden selbst von Fürsten abgehalten. Städtechroniken, X. Bd. S. 892 Anm. 1. 
*) Vgl. das Nürnberger Gesellenstechen vom Jahre 1446 nach der im obern 
Gange des Rathauses befindlichen Shukko⸗Abbildung radiert und herausgegeben von 
Philipp Walther. Mit einer geschichtlichen Erläuterung von G. W. K. Lochner. 
2. Aufl. Nürnberg, 1803. S. 5. 
**2*8) Roth von Schreckenstein, das Patriziat in den deutschen Städten, S. 540 
und 233 ff.
	        
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