Gemeindevertretung und verwaltung
den in Ziffer 1BR festgesetzten Höchstbetrag von2 100 M,
1Ba 1908 .4M oderl 872
1Bb. 2100 M und
IBCAd. F 2500 Mb
nicht übersteigt.
1. Die Kriegsteuerungszulage wird allen zur Zeit bei der Stadtgemeinde im ständigen oder unständigen
Dienste beschäftigten Personen gewährt, sofern sie wenigstens eine einmonatige Dienstzeit zurückgelegt haben.
Neueintretende erhalten die Zulage erst nach Ablauf vone! Monat.
Aushilfskräfte, welche freiwillig austreten, haben im Falle späterer Wiederaufnahme jeweils die
einmonatige Wartezeit von neuem zu erfüllen. Sofern sie jedoch wegen Einberufung zum Heeresdienst austreten
müssen und nach etwaiger Entlassung aus denm Militärdienst im städtischen Dienste wieder verwendet werden,
haben sie eine neuerliche Wartezeit nicht zurückzulegen.
5. Ausgenommen sind:
A) von den ständigen Angestellten:
a) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 Absatz 2 die Schreiberlehrlinge, Anfangsschreiber,
Schreiber und Assistenten, dann die Schreibgehilfinnen mit einem Jahreseinkommen bis 1440 Mä
einschließlich, soweit sie das 20. Lebensiahr noch nicht vollendet haben;
die zum Kriegsdienst Einberufenen.
Zum Kriegsdienst einberufenen Beamten kann sedoch auf Ansuchen die Kriegsteuerungezulage
gewährt werden, wenn sie sich in einer Notlage befinden und wenn eine Erhebung der Verhältnisse
im einzelnen Falle die Berücksichtigung des Gesuches gerechtfertigt erscheinen läßt. Zur Ver—
bescheidung von diesbezüglichen Gesuchen ist der Personalausschuß zuständig;
c) diejenigen Personen, welche, wie z. B. beim Krankenhaus, Heiliggeistspital, bei der Heilstätte Engel—
tal volle Verpflegung — freie Wohnung mit Beheizung und Beleuchtung, freie Verköstigung —
in städtischen Anstalten erhalten; diese bekommen nur die halbe Krieasteuerungszulage;
d) alle Personen im Nebenamte.
3) Von dem unständigen Aushilfskräften:
a) vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer 6 Absatz 2 die jüngeren mämnnlichen und weiblichen
Aushilfsschreibkräfte, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
p) diejenigen Personen, welche nur an drei Tagen in der Woche im städtischen Dienste beschäftigt
iind, auf die Zeit ihrer Beschäftigung außerhalb des städtischen Dienstes.
Diese Aushilfskräfte, das sind Aushilfsboten, Aushilfsschreibkräfte, ferner die Hilfs—
— DD Tage ihrer Dienstleistung.
Ausgenommen sind nur die Hilfsbediensteten des Schlachthofes, deren Tagegeld auf Kriegsdauer
hereits von 4,750. Ab auf 5 erhöht wurde.
Aushilfskrüfte, welche vorher nur an drei Tagen in der Woche tätig waren und später
ganzwöchig beschäftigt werden, haben die Teuerungszulage ohne einmonatige Wartezeit zu erhalten,
wenn sie bereits bei halbwöchiger Beschäftigung eine Dienstzeit von einem Monat — 26 Arbeits—-
tagen im Sinne von Ziffer 3 zurückgelegt haben.
Bei doppelter Beschäftigung, beispielsweise bei Aushilfsboten, welche zugleich als Hilfs—
schutzleute Nachtdienst machen, wird für den Kalendertag die Kriegsteuerungszulage nur einmal
ausbezahlt.
. Verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende (alleinstehende) Personen stehenAden Ledigen gleich.
Haben diese Personen sowie die unter Ziffer 5 Absatz J.und B Ziffer a genannten Angestellten aber
eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegen Verwandte zu erfüllen, so stehen sie den Verheirateten gleich, ohne Rücksicht
darauf, ob der Unterhaltsberechtigte in ihrem Haushalt aufgenommen ist oder nicht.
7. Verheiratete weibliche Personen erhalten, abgesehen von der persönlichen Zulage, auf die sie Anspruch
haben, die Kinderzulage nur, wenn sie Haupternährerin ihrer Familie sind, weil der Ehemann selbst aus zwingenden
Gründen hierzu nicht imstande ist.
Den weiblichen Angestellten, welche Haupternährerin ihrer Familie sind, deren Mänmner aber im Genusse
einer Rente stehen, wird die Familienzulage zu je 3.46 sowohl für den Mann wie für die Kinder insoweit gewährt,
als Arbeitsverdienst der Frau und Rente sowie allenfallsiger Arbeitsverdienst des Mannes zusammen den Jahres—
betrag von 2500 . s6 nicht übersteigen.
8. Wenn Mann und Frau zugleich im städtischen Dienste stehen, wird die Kriegsteuerungszuluge für
die Frau nur einmal ausbezahlt.
9. Als Kinder, welche für die Gemährung der Kinderzulage in Betracht kommen, sind nur solche eheliche
und legitimierte Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und uneheliche Kinder anzusehen, die das 16. Lebensjahr noch nicht
»zollendet haben und von den verheirateten oder verwitweten Beamten und Aushilfskräften voll unterhalten werden.
5)