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Schlachthofes berechtigt nicht für den Zutritt zum
Absonderungshof.
Die Zufahrt zum Absonderungshofe Seitens des
Wasenmeisters und die Abfahrt von demselben, sowie
die Abfuhr von Dünger, soweit solche überhaupt
zulässig ist, darf nur von der Webersgasse aus
geschehen.
J. Gebühren.
882.
Für jedes im Schlachthofe, sei es in den Schlacht⸗
hallen und sonstigen Arbeitsräumen, sei es im Amts—
schlachthaus, sei es im Absonderungshof zur Schlach⸗
tung oder Aufarbeitung kommende Thier, sowie für
jede Benützung der Einrichtungen des Schlachthofes
uüͤberhaupt hat Derjenige, welcher schlachtet oder diese
Einrichtungen benützt, Gebühren an die Gemeinde zu
bezahlen. Diese Gebühren haben die Besitzer der
Viehstücke auch zu entrichten, wenn sie die fraglichen
Arbeiten durch Dritte vornehmen lassen oder wenn
dieselben für sie von Amtswegen vorgenommen werden.
883.
Für solche im Schlachthofe zur Schlachtung kom—
mende Thiere ist außerdem noch vor der Schlachtung
bei der Hebestelle des Schlachthofes der Fleisch⸗
aufschlag nach Maßgabe der jeweils bestehenden Fleisch⸗
aufschlagsordnung zu entrichten.
Das Letztere gilt auch von dendorthin zur Auf⸗
arbeitung oder zur Untersuchung verbrachten geschlach⸗
teten Thieren, sowie von dem zur Untersuchung dort