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ohne die mindeste Abgabe“ hereingebracht !) — kurz, es
fehlt eine genügende Durchführung der getroffenen Mass-
regeln.
Darüber beklagen sich denn die Bleistiftmacher auch
des öftern und bitten beim Rugsamt um Abstellung der
Übelstände; sie betonen dabei in ihren Vorstellungen stets
nicht nur ihren eigenen Nutzen, sondern sie appellieren
auch immer an das Interesse des Stadtsäckels, dem ja die
Abgaben zufliessen.?) Das Rugsamt verwendet sich dann
bei den betreffenden andern Behörden und verlangt eine
bessere Aufsicht über die Zöllner und Schützen an den
Thoren.3)
Wird einer in flagranti ertappt, wenn er z. B, beim
Passieren der Thore seine Waren nicht deklariert, oder
sie nicht ins Wag- und Zollamt bıingt, so werden ihm
auch jetzt noch seine sämtlichen Stifte konfisziert. Dann
erscheint aber regelmässig der betr. Stümpler beim Rugs-
amt und bittet auf das flehentlichste um Wiederauslieferung.
Die Geschworenen protestieren natürlich so energisch wie
möglich und erreichen auch meisteis die Zurückbehaltung
der Stifte,*) oder doch eine Strafe. von einigen Gulden.®)
Das Zoll- und Wagamt scheint übrigens selbst hie und
da bei der Einnahme des Zolles ein Auge zuzudrücken.
Wenigstens behauptet einer der unzünftigen Bleistift-
macher, er habe von dieser Behörde die Erlaubnis er-
halten, die Bleistifte hereinzubringen (nämlich, ohne einen
Zoll zu zahlen). Das Rugsamt erklärt dies indess für
eine Kompetenzüberschreitung und bewilligt nur „aus un-
verdienter Gnade“ die Zurückeyabe. ®)
1) Rugsamts-Prot. 8. Dez. 1795. f. 374.
2) Rugsamts-Prot. 5. Febr. 1805. f. 111
3) Rugsamts-Prot. 8. Dez. 1795. f. 375.
4) Rugsamts-Prot. 13. Juni 1786. f. 1835,
5) Rugsamts-Prot. 4. Okt. 1792, f. 258a. — 9. Okt. 1792. f. 262a.
3) Da gerade die betr. Verhandlung wegen des darin vor-