fullscreen: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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nissen der Reichsgerichte nicht entziehen, werde jedem 
rechtskräftigen Verdikt derselben Folge leisten; aber der 
König könne als solche nicht jene häufigen Mandate 
yelten lassen, welche von den Nachbarn erschlichen seien, 
So entscheidet denn doch üher Rechtmässigkeit und Un- 
rechtmässigkeit abermals der König. Formell vermied 
man die Ignorierung der Reichsgerichte; formell verleugnete 
man auch die markgräflichen Vereinbarungen nicht. Wäre 
ler Minister den Hausverträgen strenge gefolgt, so hätte 
man ihm den Vorwurf entgegengeschleudert, die 
Purifikationen, welche er in den letzten Jahren angeboten 
hatte und nun 1796 erneuerte, würden von den späteren 
preussischen Herrschern doch wieder für’ nichtig erklärt 
werden. Um die Ankläger zum Schweigen zu nötigen, 
hielt er, trotzdem die Achillea die unbedingte Unveräusser- 
lichkeit von Gebieten und Rechten verkündete, an der seit 
dem grossen Kurfürsten üblichen Praxis fest. Dieser 
Standpunkt war Friedrich Wilhelm scheinbar sehr nach- 
:eilig. Doch hatte das Kurhaus seit 1486 von den vielen 
Verträgen der Markgrafen nur dreien zugestimmt; zwei 
derselben lieferten überdies die mannigfachsten Handhaben 
für eine Annullierung..* 
Auch der Glaube sollte genährt werden, dass Harden- 
berg eine friedliche Schlichtung der Differenzen sehnlichst 
vünsche. Der König bestätigte daher den reichsgesetz- 
mässigen Weg der Austräge. Freilich ist dieses Zuge- 
ständnis so gut wie wertlos, da die Bedingung, dass die 
Reklamation begründet sein müsse, alles in das Belieben 
des Königs stellt. Zieht man das Fazit aus den fünf Ab- 
handlungen, so kommt man immer wider zu dem Ergehnis, 
ı. Die beiden von Hard. angefochtenen Verträge betrafen 
Würzburg (s.0.S.29). — Der 1731 geschlossene Vertrag Ansbachs mit 
Deutschorden, welchen Bayreuth u. König Friedrich II. 1754 
zenehmigt hatten, wurden von dem Minister anerkannt.
	        
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