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nissen der Reichsgerichte nicht entziehen, werde jedem
rechtskräftigen Verdikt derselben Folge leisten; aber der
König könne als solche nicht jene häufigen Mandate
yelten lassen, welche von den Nachbarn erschlichen seien,
So entscheidet denn doch üher Rechtmässigkeit und Un-
rechtmässigkeit abermals der König. Formell vermied
man die Ignorierung der Reichsgerichte; formell verleugnete
man auch die markgräflichen Vereinbarungen nicht. Wäre
ler Minister den Hausverträgen strenge gefolgt, so hätte
man ihm den Vorwurf entgegengeschleudert, die
Purifikationen, welche er in den letzten Jahren angeboten
hatte und nun 1796 erneuerte, würden von den späteren
preussischen Herrschern doch wieder für’ nichtig erklärt
werden. Um die Ankläger zum Schweigen zu nötigen,
hielt er, trotzdem die Achillea die unbedingte Unveräusser-
lichkeit von Gebieten und Rechten verkündete, an der seit
dem grossen Kurfürsten üblichen Praxis fest. Dieser
Standpunkt war Friedrich Wilhelm scheinbar sehr nach-
:eilig. Doch hatte das Kurhaus seit 1486 von den vielen
Verträgen der Markgrafen nur dreien zugestimmt; zwei
derselben lieferten überdies die mannigfachsten Handhaben
für eine Annullierung..*
Auch der Glaube sollte genährt werden, dass Harden-
berg eine friedliche Schlichtung der Differenzen sehnlichst
vünsche. Der König bestätigte daher den reichsgesetz-
mässigen Weg der Austräge. Freilich ist dieses Zuge-
ständnis so gut wie wertlos, da die Bedingung, dass die
Reklamation begründet sein müsse, alles in das Belieben
des Königs stellt. Zieht man das Fazit aus den fünf Ab-
handlungen, so kommt man immer wider zu dem Ergehnis,
ı. Die beiden von Hard. angefochtenen Verträge betrafen
Würzburg (s.0.S.29). — Der 1731 geschlossene Vertrag Ansbachs mit
Deutschorden, welchen Bayreuth u. König Friedrich II. 1754
zenehmigt hatten, wurden von dem Minister anerkannt.