Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für 1922/23. (1. April 1922 - 31. März 1923) (1922/23,1 (1924))

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der Jahresarbeitsverdienst eines Verletzten bei Berechnung 
der Renten vom l.Januar 1922 ab bis zu 36 000 X (bisher 
19-500 #) Von 1 SEppecber 19%2 eb bis zu‘ 920 000-K-und vom 
1, Dezember 1922 ab bis zu 360 000 # für voll und erst von 
diesem Betrage ab zu einem Drittel in Ansatz gebracht. 
Das Sterbegeld vom 1. Januar 1922 8b von mindestens 50 X auf 
1000 X, vom L. SE nn 1922 ab auf 3000 KM und vom 1.Dezem- 
ber 1922 ab auf 3 CO0 K erhöht wurde, ferner, daß 
der Jahresarbeitsverdienst,bis zu welchem eins freiwillige 
Versicherung der Unternehmer zulässig ist, vom 28; A 
ab von 40 000 X auf 150 000 X und vom 22. Dezember 1922 ab 
auf 1 200 000 K erhöht wurde und . 
die Renten, welche vom 28. April 1922 ab jährlich 600 vom 
&2. Dezember 1922 ab 6000. K oder weniger betragen, viertel- 
Jährlich gusbezahlt, sowie die sEmtlichen auszubezahlenden Be- 
räge auf volle Markbeträge aufgerundet wurden. 
nvalidenversicheruhg. Jm Berichtsjahre erfolgten auf Grund 
der Gesetze über Bezüge von Sozialrentnern vom 18. Se tember 1922 
und über Anderung des BONES TEAK für An estellte und 
der Reichsversicherungsordnung vom 10. November 1982 wiederholt 
weitere Erhöhungen der Beiträge in der Jnvalidenversicherung.Jns- 
besondere verursachten die hiedurch notwendig gewordenen Marken- 
berichtigungen eine erhebliche Mehrarbeit. Der Kreis der versiche- 
rungspflichtigen Personen wurde wesentlich erweitert, indem die 
Versicherungspflicht auf sämtliche Jugendliche Arbeiter unter. 16 
Jahren und auf die Hausgewerbetreibenden ausgedehnt wurde. Dagegen 
kam die .Doppelversicherun g zur Angestellten- 
und Jnvalidenversicherung, soweit sie noch für Angestellte bea- 
stand, mit dem 1. Januar 1923 in Wegfall. 
‚Die Renten wurden ab 1, August 1922 und 1, Januar 1923 er- 
höht. Degen erfuhren die zu den Renten auf Grund des Gesetzes 
über Notstanismaßnahmen zur Unterstützung von Rentenempfängern. 
der Jnvaliden-und Angestelltenversicherune vom städtischen Wohl- 
fahrtsamt gewährten Unterstützungen wiederholt Erhöhungen. 
Nach dem obenerwähnten Gesetz vom 10. November 1522 wurden 
Altersrenten nicht mehr festgesetzt. Dagegen konnte jeder Versi- 
cherte, der das 65, Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 
200 Beitragswochen zurückgelegt hatte,die Jnvalidenrente erhal-. 
ten, auch wenn er noch nicht Iinvalide war, Altersrentnar, die die 
Anwartschaft aus ihren Quittungskarten aufrecht erhalten hatten, 
konnten die Umwandlung ihrer Altersrente in die Jnvalidenrente 
beantragen. Von diesem Recht machten fast alle in Frage kommenden 
Personen. Gebrauch. 0. 
—_ Eine weitere A TE er Ch Oh besante Gesetz 
insoferi eingetreten, als es’ die Rechte der sogenannten Wander- 
versicherten - d.s. Personen, die Beiträge sowohl zur Angestellten- 
als auch zur Jnvalidenversicherung geleistet haben - in einer Wei- 
se regelte, die seitens der Versicherten als ungerecht empfunden 
wurde und A FE SÄCHOTNBSTEMLEIT, durch das vorgeschriebene um- 
ständliche Verfahren und die vielfach sehr unklaren und komplizier- 
ten Bestimmungen eine wesentliche Mehrarbeit verursachte.Hienach. 
erhielten Versicherte, welche die Voraussetzungen zur Gewährung 
von Renten aus beiden Versicherungen erfüllt hatten, die Rente nur 
aus einer Versicherung, während aus der anderen Versicherung nur 
die a En ME waren.: | 
Angestelltenversicherung. Auf Grund des ED DS PRGTStECN 
vom 137 j ezember IYZT. zum  erchegesets vom 23.7.1921 über die An- 
derung des En für Angestellte mırden noch 238 
Anträge auf weitere Befreiung von der eigenen Beitragsleistung . 
ET SEES DEEP SSRSNÄSH Lebensversicherungsvertrages 
behandelt und verbeschieden. . 1 
= Durch. das Gesetz über vorläufige Umgestaltung der Angestell- 
tenversicherung vom 11. Juni Me a 3-05) würde die Ver- 
sicherungspflichtgrenze ab 1. Juli 1922 von bisher 30 000 X auf 
. x 
')
	        
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