Object: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

138 
es 
hat 
chon 
lzen 
Zen⸗ 
mal⸗ 
llich 
euer⸗ 
eu b7⸗ 
und 
9 in 
velche 
ahhi⸗ 
Nuch 
Ichen 
DVOM 
optel 
gesten 
—DV 
gise 
nnen 
hrüdt 
nen⸗ 
aumm 
Iyyst 
hen⸗ 
üden 
dor⸗ 
längerung, andererseits die Tafelhofstraße und Ziegel— 
gasse die Abgrenzung der vier Feuerviertel. 
18) Das Feuersignal geschieht von den Türmen bei einem 
Brande innerhalb der Stadt durch 15 rasch auf einanderfolgende 
Glockenschläge, worauf das Ortssignal gegeben wird, wie folgt: 
1 Glockenschlag für das I. Viertel, 
—A 
7 III. 1 
n I n IV. — 
Nach dem Anschlagen der Sturmglocke wird bei einem 
Brande innerhalb der Stadt von den Hochwachen mit der 
Trompete, bei einem Brande im Burgfrieden mit dem Düt— 
horn in nach der Zahl des treffenden Viertels abgesetzten 
Stößen geblasen. 
Der öffentliche Alarm dauert bei Tag eine Viertelstunde, 
bei Nacht eine halbe Stunde, sofern das Feuer nicht früher 
erlischt; zudem wird bei Tag eine Fahne und bei Nacht eine 
Laterne nach der Richtung des Brandes von den Hochwachen 
ausgehängt. Zu Wöhrd, St. Peter, Steinbühl, Gostenhof und 
St. Johannis wird mit der Sturmglocke geläutet, wenn in dem 
betreffenden Viertel ein Brand ausgebrochen ist. Außerdem 
wird noch im Burgfrieden auf der betreffenden Stadtseite durch 
Trommelschlag alarmiert. 
19) Sollte gleichzeitig noch ein zweiter Brand ausbrechen, 
so ist das Alarmsignal zu wiederholen, bei Tag noch eine 
Feuerfahne und zur Nachtzeit noch eine Feuerlaterne gegen 
den zweiten Brandort auszuhängen und das treffende Orts⸗ 
signal zu geben. 
20) Wenn bei andauerndem oder weit um sich greifenden 
Brande die Kräfte der vorhandenen Feuerlöschabteilungen nicht 
mehr ausreichen, so geben zwanzig rasch aufeinander folgende 
und dreimal wiederholte Glockenanschläge der Türmer jenes 
Notzeichen, welches die sämtlichen Reserven, sowie überhaupt 
alle zum Feuerloͤschdienste körperlich fähigen Männer auf den 
Brandplatz ruft und dieselben zum Erscheinen verpflichtet. 
D. Organisation der Feuerlösch Kompagnien 
und des sonstigen Hilfspersonals. 
21) Zu regelmäßigen Dienstleistungen bei Schadenfeuern 
bezw. zum Wachtdienste nach Maßgabe der nachfolgenden Be⸗ 
stimmuugen sind verpflichtet: Die Turn- und Feuerwehr (Ab⸗ 
teilung I), die Feuerwehr des Turnvereins (Abteilung II), 
die aus den städtischen Arbeitern gebildete Löschabteilung (Ab⸗ 
teilung IIII sowie die aus hiesigen Einwohnern gebildete 
Pflichtfeuerwehr. 
R
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.