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Dombauhütte identisch ist, oder in dem 1408 genannten ‚Niclos lemberg der
mewrer‘“, Persönlichkeiten, deren Verweilen in Schlesiens Hauptstadt für die Wechsel-
beziehungen der Architektur Polens und insbesondere seiner Krönungsstadt ebenso
von Bedeutung ist als die T’hatsache, dass der Chor der Dominikanerkirche in Elbing
gleich der Krakauer gerade verlaufenden Abschluss besitzt. Nimmt der Krakauer
Giebelbau auch die bewegten Umrisse, die durch Blenden und senkrechte Pfeiler
belebte Gliederung der norddeutschen Backsteinarchitektur an, so verzichtet er doch
nicht auf das gerade aus Hausteinen angefertigte Zierwerk, als Krabben, Fialen,
Kreuzblumen und dergleichen. Dass die Turmhelme des Domes und der Marien-
kirche ringsum mit kleinen Türmchen besetzt sind, würde, falls man sich bei jeder
Neuinstandsetzung dieser Türme genau an den alten Typus gehalten hat, an eine
besonders in Prag wiederholt begegnende Anordnung erinnern.
Wie die Kirchen, so bieten auch die Profanbauten Krakaus manche nicht
ıninteressante Beziehungen zur deutschen Kunst, die sich teilweise als ganz natürlich
darstellen. Ist doch die älteste Bauordnung der Stadt von 1367, die unter den
nicht gerade zahlreichen mittelalterlichen Profanbauvorschriften eine ungemein hervor-
ragende Stellung einnimmt, in deutscher Sprache erlassen, da sie einer Bürgerschaft
galt, in welcher zuerst auf das deutsche Bevölkerungselement, als den Hauptträger des
gesamten städtischen Lebens, Rücksicht zu nehmen war. Die Grundverhältnisse der
Nachbarn, die bei einer Bauführung leicht Gegenstand des Streites werden konnten,
erscheinen gleich einer bestimmten gegenseitigen Unterstützung genau geregelt. Als
gewöhnliche Anlagsart ist das „muren vbir dy erde czwey gadym“ ins Auge gefasst
und ein „hoer czweyn gadym muern vnd dicker wen czwelen‘ als Ausnahme be-
trachtet, jedoch für „der gadym yczlichs czu dem hoesten VII elen“ als Durch-
schnittshöhe bestimmt. Um einen auf Entgegenkommen des Nachbarn angewiesenen
Bauherrn vor Übervorteilung zu schützen, wurde der Preis für eine Ruthe alter
Mauer auf 12 Mark angesetzt und jede Einzelheit der Verwendung einer solchen
Mauer festgestellt. Die Bestimmungen der Steinmetzen- und Maurersatzungen von
1512 fussen vielfach auf dem in Deutschland erweisbaren Brauche. Sommer- und
Winterbauperiode sind genau von einander geschieden und darnach die Höhe der
Wochenentlohnung von amtswegen, wie es im 14. Jahrhundert schon in Prag oder
:412 und 1430 in Wien geschah, verschiedenartig festgesetzt. Die Dauer deı
täglichen Arbeitszeit ist wie in der Egerer Lohnordnung von 1511 geregelt und die
Einholung der Baubewilligung der städtischen Behörde wie in der Wiener Steinmetzen-
ınd Maurerordnung von 1435 als Vorbedingung einer Bauführung aufgestellt. Die
Beistellung der Werkzeuge durch den Baumeister ist im Sinne deutscher Bauverträge
des 14. Jahrhunderts gefordert, ja noch manch andere Einzelheit, deren Ausführung
zu weit führen würde, ganz im Geiste deutschen Baubrauches gehalten. Die Be-
stimmungen von 1512 erwuchsen besonders aus dem Profanbaubetriebe, dem sie
sine gesicherte Grundlage werden sollten, wobei sie auch die Berufung auswärtiger
Baumeister, also auch der deutschen, freistellten. Doch wurden solche Meister, wenn
sie .nach Vollendung des sie nach Krakau führenden Auftrages noch weitere Arbeiten
ühernehmen wollten, zum Eintritt in die Zunft verhalten, in welcher auf diese Weise
fremde Kunstanschauungen stets neubelebt fortwirken konnten.
Während sich für die gotischen Reste des Schlosses nicht mit Sicherheit deutsche
Vorbilder erweisen lassen, ist dies der Fall bei dem alten Rathause, von welchem
sich nur der aus Quadern errichtete Turm erhielt. Seine Anordnung an der Ostecke