Object: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

228 — 
77. Feuerlöschordnung; 6. Dezember 1894 
Ist der Polizeivorstand oder dessen Stellvertreter auf dem 
Platze, so können diese unter dem technischen Beistande des Brand— 
direktors die geeignet scheinenden Anordnungen treffen. 
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Vv. Verhalten auf der Brandstelle und allgemeine 
Anordnungen. 
814. 
Um der Feuerwehr den notwendigen Raum zur Aufstellung 
und Handhabung der Lösch- und Rettungsgerätschaften offen zu 
halten und die Störung der Ausführung der entsprechenden Maß— 
nahmen zu verhindern, wird bei jedem ausgebrochenen Feuer die 
Brandstelle abgesperrt. 
Außer den Angehörigen der Feuerwehr und denjenigen 
Personen, welche dienstlich oder durch besondere Legitimation dazu 
berechtigt sind, darf Niemand den abgesperrten Raum betreten. 
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Alle Personen, die sich ohne Berechtigung innerhalb des vor— 
genannten Raumes befinden, haben sich nach ergangener Aufforderurg 
sofort zu entfernen. 
815. 
Bei einem ausgebrochenen Brande ist Jedermann verpflichtet, 
zur Löschung desselben nach Kräften beizutragen, sobald seine 
Dienste beansprucht werden. 
Alle zur Wasserversorgung dienenden Vorrichtungen sowie 
etwa vorhandene Wasservorräte sind der Feuerwehr zur Verfügung 
zu stellen und zugängig zu machen. 
Bei strenger Kälte haben die Gewerbetreibenden mit Kessel⸗ 
einrichtungen heißes Wasser bereit zu halten und zur Verfügung 
zu stellen. 
Die am Brandplatze zunächst wohnenden Anspannbesitzer haben 
erforderlichen Falles Dünger zum Löschen abzugeben. 
Bei Glatteis haben die in der Nähe des Brandplatzes 
wohnenden Anwesensbesitzer für Bestreuung der Straßen mit Sand 
zu svorgen 
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Bei ausgebrochenem Brande sind die Privatsprechstellen der 
staatlichen Telephonanstalt auf Verlangen der Feuerwehr zur 
Verfügung zu stellen. 
816. 
Die in der Nähe des Brandplatzes liegenden Häuser, Hof⸗ 
zäume und Gärten sind auf Verlangen des Kommandierenden
	        
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