Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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124. Allgemeine Bedingungen über die Abgabe von Leuchtgas; 8. Juli 1891. 
Für eine Anlage mit einem Gaszähler 
bis zu Flammen Mark 50 Pfennig 
20 
0 
10 
30 
30 
20 
.50 
200 
300 
400 
500 
19 
12 
5 
Dieselbe Gebühr ist für die gesondert zu prüfenden Kron— 
leuchter zu bezahlen. 
Wird eine zweite Untersuchung notwendig, so ist auch für 
diese, insoferne die Einrichtung durch einen Privatunternehmer her⸗ 
gestellt wurde, die gleiche Gebühr zu bezahlen. Erweisen sich die 
Beleuchtungsanlagen auch bei der zweiten Prüfung noch undicht, 
so ist das städtische Gaswerk bereit, dieselben auf Verlangen des 
Konsumenten und auf dessen Kosten in betriebsmäßigen Stand zu 
versetzen. 
Wird eine Gasleitung verändert, so ist für die durch Ab— 
leuchten vorzunehmende Prüfung derselben eine Gebühr nicht zu 
erheben, sobald die abgeänderte Installationsleitung die Länge von 
10 Metern nicht übersteigt. 
8 5 
Die sämtlichen Gaseinrichtungen der Konsumenten, mögen sie 
für Beleuchtung, voder zu technischen Zwecken angelegt sein, stehen 
unter fortwährender Aufsicht des Gaswerks und der Organe des⸗ 
selben, weshalb der Zutruͤt zu denselben dem Aufssichtspersonal 
jederzeit geftattet sein und Jeder Alles, was zur Handhabung 
dieser Aufficht nötig ist, ungehindert geschehen lassen, auch jede 
geforderte Auskunft wahrheitsgemäß erkeilen muß. 
86. 
Der Preis des Leuchtgases wird vom Stadtmagistrat Nürn⸗ 
berg mit Zustimmung des Kollegiums der Gemeindebevollmächtigten 
festgesetzt. Etwaige Erhöhungen desselben werden mindestens einen 
Monat vor ihrer Einführung bekannt gemacht. 
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