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Einleitung.
haben lange Zeit hindurch Anlafs zu erbitterten Reibereien gegeben, bis
im Jahre 1420 die Bayern das feste Haus erstürmten und verbrannten.
Da endlich entschlofs sich der zur Zeit regierende Burggraf Friedrich,
den viel umstrittenen Besitz preiszugeben. Durch seine Belehnung mit
der Mark Brandenburg waren ihm im Norden neue, gröfsere Aufgaben
gestellt worden. Um sich die dazu nötigen aufserordentlichen Geldmittel
zu verschaffen, verkaufte er 1427 alle seine Rechte an der Burg samt den
zu ihr gehörigen Zinsen, Gülten und Gefällen in Nürnberg, Wöhrd, Buch,
Schnepfenreut, Höfles, Schniegling und im Sebalderwalde um eine be-
deutende Summe an die Stadt. Einige aus dem Kaufvertrag entspringende
Meinungsverschiedenheiten wurden 1431 beglichen, und im Jahre darauf
ging endlich als letztes der in Nürnberg gelegenen burggräflichen Lehen
„der Hasen Behausung“ unter der Veste in den Besitz der Stadt über,
sodafs nunmehr der gesamte Grund und Boden innerhalb der Ringmauer, So-
fern er nicht der königlichen Gewalt oder der geistlichen Immunität unterlag,
der unmittelbaren und ausschliefslichen Herrschaft der Stadt offenstand.
Lagen hiernach die staatsrechtlichen Verhältnisse in Nürnberg selbst
seit dem Jahre 1427 verhältnismäfsig einfach, so waren sie drauflsen vor
den Thoren um so verworrener. Der Sturz der Hohenstaufen hatte hier
sozusagen staatlich einen leeren Raum geschaffen, in dem die zunächst
interessierten Territorialgewalten, darunter auch Nürnberg, sich vergeb-
lich bemühten, neue lebensfähige Staatskörper zu schaffen. KRechtlich
gründete sich der Einflufs der Stadt in ihrer unmittelbaren Umgebung
vor allem auf die energisch geltend gemachte Befugnis, alles zu ver-
hindern, was geeignet war, den bestehenden Rechtszustand zu ihrem
Nachteile zu verändern. ‚Insbesondere unterlag ihrem Einspruchsrecht die
Neuanlage von Befestigungen und festungsähnlichen Bauwerken, welche
einem Angriff auf ihre Mauern Vorschub leisten konnten. Aber auch der
Errichtung neuer Handelsstätten oder ungewohnter Gewerbebetriebe, von
denen eine nachteilige Einwirkung auf ihre eigenen Wirtschaftsinteressen
zu besorgen war, vermochte sie rechtskräftig zu wehren. Die rechtliche
Grundlage der Polizeihoheit, die sie auf diese Weise über ihre Umgebung
ausübt, kann freilich fast in jedem einzelnen Fall dadurch in Frage
gestellt werden, dafs die beanstandete Neuerung als Ausflufs eines alther-
gebrachten Rechtes in Anspruch genommen wird. Wenn dies geschah,
stand Rechtsanspruch gegen Rechtsanspruch, und die Stadt mufste ent-
weder kämpfen oder kompromittieren. Starke Nachbarn konnten unter
solchen Umständen recht unbequem werden, und solche besafs Nürnberg
vor allem in den 1417 zu Markgrafen von Brandenburg erhobenen
hohenzollerschen Burggrafen. Seit dem Kaufvertrage vom Jahre 1427
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