Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Für die im Holzmaße beim Messen entstehenden unver— 
meidlichen Zwischenräume hat der Käufer für jeden Ster ein 
Scheit mittlerer Größe über das volle Maß als Entschädigung 
zu beanspruchen. 
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15) Scheitholz, welches nicht eine Länge von mindestens 
1 m. hat, dann verfaultes Holz ist auszuwerfen, und, soferne 
dasselbe auf dem Markte oder im Kanalhafen zum Verkaufe 
ausgeboten war, behufs weiterer Einschreitung Anzeige zu 
erstatten. 
16) Wenn das abgemessene Holz nicht genau den Raum 
von einem Ster (fünf Dezimeter) oder einem halben Ster 
(fünf Halbdezimeter) ausfüllt, ist der Käufer berechtigt, für 
seden von einem Ster leer gebliebenen Halbdezimeter den 
10. Teil des für den Ster zu zahlenden Kaufpreises abzuziehen. 
17) Als Meßgebühr haben die Holzmesser für jeden 
vollen Ster 14 Pfennig anzusprechen; Bruchteile eines Sters 
dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. 
Diese Meßgebuͤhr ist vom Käufer und Verkäufer zu gleichen 
Teilen zu entrichten. 
18) Zum Abmessen der Holzkohlen haben sich die Kohlen⸗ 
messer eines ordentlich hergestellten, verifizierten und in gutem 
Zustande befindlichen Korbes von 6 Hektolitern zu bedienen, 
welcher in einer Höhe von 70 cm., Breite von 90 cm., Länge 
von 951,, cm. angefertigt sein muß. 
Beim Abmessen haben dieselben darauf zu achten, daß 
a) die nicht vollständig ausgebrannten Kohlenstücke von 
den zuzumessenden ausgeschieden, 
daß nicht die großen Kohlen vom Verkäufer zurück⸗ 
behalten und dem Käufer nicht nur die kleineren 
Stücke zugemessen werden, 
daß nicht zuerst nur kleine und erst zuletzt die größe⸗ 
ren Kohlenstücke in den Meßkorb geworfen, 
I) daß die Kohlen nicht allzu rasch abgeladen werden und 
o) daß aller unnötige Staub vermieden bleibt. 
Während des Messens hat der Messer die quer überein⸗ 
ander fallenden Kohlen mit dem Kohlenhaken herumzurühren 
und so zu legen, daß sich die Lücken ausfüllen. 
Können Kohlen der Größe wegen nicht mit dem Haken 
geordnet werden, so hat sie der Messer mit der Hand ein⸗ 
zuschlichten. 
19) Als Meßgebühr haben die Kohlenmesser für den 
6 Hektoliter haltenden Korb 20 Pfg. zu beanspruchen.
	        
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