Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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22) Zum Eintritt in die vier nach den vier Feuervierteln 
geschiedenen Kompagnien der Pflichtfeuerwehr sind alle hiesigen 
Einwohner verpflichtet, welche das 40. Lebensjahr noch nicht 
zurückgelegt haben. (Art. 50 der Gemeindeordnung.) 
28) Die Festsetzung der Zahl der zum Dienst Einzube— 
rufenden erfolgt auf Vorschlag des Brandmeisters durch den 
Magistrat, welcher auch befugt ist, unter den nach Ziff. 22 
Verpflichteten Auswahl zu treffen. 
24) Die Dienstleistungen der Pflichtfeuerwehr sind ebenso 
unentgeltlich, wie diejenigen der übrigen Abteilungen, mit 
Ausnahme der städtischen Abteilung und abgesehen von der 
Entschädigung für den Wachtdienst. 
25) Die Mitglieder der Löschabteilungen und der Pflicht— 
feuerwehr sind außer zur regelmäßigen Dienstleistung bei aus— 
gebrochenem Brande auch zu Uebungen nach Maßgabe beson— 
derer Anordnungen verpflichtet. 
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26) Den Mitgliedern der Pflichtfeuerwehr, welche bereits 
das 40. Lebensjahr überschritten haben, steht der Austritt aus 
derselben zu jeder Zeit frei, während mit dem Austritt aus 
den freiwilligen Löschabteilungen vor zurückgelegtem 40. Lebens— 
jahre die Verpflichtung zum Dienste in der Pflichtfeuerwehr 
verbunden ist, soferne der Austretende den nach Ziff. 22 und 
23 Pflichtigen angehört. 
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27) Legal nachgewiesene Krankheit, welche Dienstunfähig— 
keit begründet, sowie Domizilberänderung berechtigen überall 
zum sofortigen Austritt. 
28) Der Eintritt eines Mitgliedes der Pflichtfeuerwehr 
in eine der Löschabteilungen entbindet von der Verpflichtung 
zur Dienstleistung in ersterer. 
29) Jeder Kompagnie der Pflichtfeuerwehr ist ein Haupt⸗ 
mann vorgesetzt, welcher nach Anleitung der Feuerlöschdirektion 
seine Untergebenen anzuweisen hat. 
Hauptleute und deren Stellvertreter werden von dem Ma— 
gistrate ernannt und aus dem Magistrat oder Gemeindekolle— 
gium entnommen. 
Zur Führung der Kontrollisten wird jedem Hauptmann 
ein Bediensteter des Magistrats beigegeben. 
30) Als Erkennungszeichen tragen die Mitglieder der 
Pflichtfeuerwehr rote, wollene Armbinden mit der Kompagnie— 
Nummer. 
Bei den Hauptleuten 
Armbinden weiß eingefaßt.
	        
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