— 86 —
J. Andere ZJandlungen oder Anterlassungen, welche die
Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs zu stören
geeignet sind.
a. Hinsichtlich der öffentlichen Straßen überhaupt.
Anbieten von Gegenständen und Dienst—
leistungen auf öffentlichen Straßen.
fF —
52) Personen, welche auf öffentlichen Straßen Gegenstände
oder Dienstleistungen irgend welcher Art anbieten wollen, haben,
abgesehen von der sonst etwa nötigen Erlaubnis zum Gewerbe⸗
betrieb, der Polizeibehörde ihre Aufstellungsorte anzuzeigen und
dieselben sich genehmigen zu lassen, worüber ihnen Bescheinigung
behändigt wird. Diese Bescheinigung, welche einem anderen
nicht zur Benützung überlassen werden darf, hat der Inhaber
bei dem Geschäftsbetrieb auf öffentlichen Straßen bei sich zu
führen, auf Erfordern der Polizei-Organe vorzuzeigen und, so—
fern er hiezu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Auf—
stellungsort bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung zu verlassen.
Die genannten Personen sind strafbar, wenn sie auf
öffentlichen Straßen ohne vorherige Genehmigung oder an Orten,
wo solches allgemein untersagt oder ihnen nicht gestattet ist,
Aufstellung nehmen, wenn sie die ihnen erteilte Bescheinigung
an andere überlassen, dercn Vorzeigung grundlos verweigern,
oder, falls sie die Bescheinigung nicht bei sich führen, entgegen
dem Geheiß der Polizeiorgane sich weigern, den Aufstellungsort
zu verlassen.
Die genannten Personen sind ferner strafbar, wenn sie
durch ihre Aufstellung dem freien Verkehr auf öffentlichen
Straßen Hindernisse bereiten, wenn sie ihre Gegenstände und
Dienstleistungen in zudringlicher Weise anbieten, oder den auf
den öffentlichen Straßen Verkehrenden durch unpassende Reden,
unschickliches Betragen oder sonst lästig fallen, wenn sie ruhe—
störenden Lärm verursachen, oder sonstigen Unfug treiben, oder
den mit Bezug auf die Sicherheit, Bequemlichkeit und Ruhe
des Verkehrs auf öffentlichen Straßen getroffenen Anordnungen
der Polizeiorgane nicht oder nicht sofort Folge leisten.
Arbeiten auf der Straße.
53) Die Vornahme von gewerblichen oder sonstigen Ar—
beiten auf öffentlicher Straße ist verboten.
Nur in Ausnahmsfällen kann die Polizeibehörde in jederzeit
widerruflicher Weise und gegen Entrichtung besonderer Gebühren
für die Benützung des kommunalen Grundes und Bodens die Bor—
nahme solcher Arbeiten zulassen.