Object: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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J. Andere ZJandlungen oder Anterlassungen, welche die 
Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs zu stören 
geeignet sind. 
a. Hinsichtlich der öffentlichen Straßen überhaupt. 
Anbieten von Gegenständen und Dienst— 
leistungen auf öffentlichen Straßen. 
fF — 
52) Personen, welche auf öffentlichen Straßen Gegenstände 
oder Dienstleistungen irgend welcher Art anbieten wollen, haben, 
abgesehen von der sonst etwa nötigen Erlaubnis zum Gewerbe⸗ 
betrieb, der Polizeibehörde ihre Aufstellungsorte anzuzeigen und 
dieselben sich genehmigen zu lassen, worüber ihnen Bescheinigung 
behändigt wird. Diese Bescheinigung, welche einem anderen 
nicht zur Benützung überlassen werden darf, hat der Inhaber 
bei dem Geschäftsbetrieb auf öffentlichen Straßen bei sich zu 
führen, auf Erfordern der Polizei-Organe vorzuzeigen und, so— 
fern er hiezu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Auf— 
stellungsort bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung zu verlassen. 
Die genannten Personen sind strafbar, wenn sie auf 
öffentlichen Straßen ohne vorherige Genehmigung oder an Orten, 
wo solches allgemein untersagt oder ihnen nicht gestattet ist, 
Aufstellung nehmen, wenn sie die ihnen erteilte Bescheinigung 
an andere überlassen, dercn Vorzeigung grundlos verweigern, 
oder, falls sie die Bescheinigung nicht bei sich führen, entgegen 
dem Geheiß der Polizeiorgane sich weigern, den Aufstellungsort 
zu verlassen. 
Die genannten Personen sind ferner strafbar, wenn sie 
durch ihre Aufstellung dem freien Verkehr auf öffentlichen 
Straßen Hindernisse bereiten, wenn sie ihre Gegenstände und 
Dienstleistungen in zudringlicher Weise anbieten, oder den auf 
den öffentlichen Straßen Verkehrenden durch unpassende Reden, 
unschickliches Betragen oder sonst lästig fallen, wenn sie ruhe— 
störenden Lärm verursachen, oder sonstigen Unfug treiben, oder 
den mit Bezug auf die Sicherheit, Bequemlichkeit und Ruhe 
des Verkehrs auf öffentlichen Straßen getroffenen Anordnungen 
der Polizeiorgane nicht oder nicht sofort Folge leisten. 
Arbeiten auf der Straße. 
53) Die Vornahme von gewerblichen oder sonstigen Ar— 
beiten auf öffentlicher Straße ist verboten. 
Nur in Ausnahmsfällen kann die Polizeibehörde in jederzeit 
widerruflicher Weise und gegen Entrichtung besonderer Gebühren 
für die Benützung des kommunalen Grundes und Bodens die Bor— 
nahme solcher Arbeiten zulassen.
	        
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