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Meine Herren, ich glaube durch die vorangegangene Debatte ist
die Tendenz dieses Antrags und die Bedeutung desselben klar gestellt.
Eine Theilung desselben scheint mir unnöthig, wir können ohne Wei—
teres im Ganzen darüber abstimmen. Ich bitte diejenigen Herren,
welche für diesen Antrag sind, die also wünschen, daß die Generalver—
sammlung wie es in dem Antrage heißt, alljährlich nicht nur den Etat
gut-heißt, sondern auch an den Honorarkontrakten Aenderungen vorneh—
men kann — diejenigen Herren, welche dafür sind, bitte ich die
Hand zu erheben.
Dr. Selluick: Ich bitte den Antrag zu verlesen.
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werden soll.
II. Präsident: Ich will den Antrag noch einmal verlesen.
Der Antrag lautet:
„Die Generalversammlung wolle den Ansschuß anweisen
die nachzs 8 der Statuten zu vereinbarenden Honorarkon—
trackte in Zukunft so einzurichten, daß das Recht der Gene—
ralversammlung den Etat alljährlich gut zu heißen, gewahrt
werde und die Generalversammlung alljährlich auch an diesen
Beträgen nöthigen Falls Aenderungen machen kaun.“
Ich bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, die
Hand zu erheben. (Geschieht.)
Das ist die Minderheit. Der Antrag ist abgelehnt gegen eine
Minorität von 4 Stimmen.
Bevor wir weiter gehen in der Tagesordnung, hat die General—
versammlung noch ihr Recht der Decharge auszuüben und den vorge—
legten Etat zu genehmigen.
Ich bitte nun diejenigen Herren welche den Etat, wie er hier
vorliegt, für das Jahr —
Woltersdorf: Meiue Herren, wir schließen unser Geschäftsjahr mit
dem 31. Dezember dieses Jahres und treten dann ein neues Rechnungs⸗
Jahr. Wir würden also von dem 1. Jannuar des nächsten Jahres
ab etatslos sein.
Ich trage also darauf an, daß -dieser Etat einmal zur Hälfte für
das angefangene Etathalbjahr gilt und daß derselbe dann, wie er jetzt
vorliegt, für das Jahr 1877 angenommen wird. Wir würden sonst,
53 — sein, am Ende dieses Jahres noch eine Generalversammlung
zu halten.
Ich trage also darauf an, daß dieser Etat übergangsweise für
12) Jahr genehmigt werde.
II. Präsident: Wünscht jemand das Wort zu ergreifen?
Es handelt sich also darum, nicht wie bisher, den Etat für die
Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des nächsten Jahres zu bewilligen,
sondern für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des nächsten
Jahres, also für die Dauer von 19, Jahren.
Woltersdorf: Also für eine Rechnungsperiode von eiuem halben
Jahr und dann für eine Rechnungsperiode von einem ganzen Jahre.