Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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115. Fleischaufschlagsordnung; 24. Mai 1876. 
eine städtische Gefällstelle befindet, oder für welche die 
Einfuhr, in besonderen Fällen seitens des Stadtmagistrates 
zusdrücklich genehmigt ist. 
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Wer Tiere der im Abschnitte Il bezeichneten Gattungen oder 
Fleisch, Fleischbestandteile und Fleischfabrikate in die hiesige Stadt 
dder deren Burgfrieden einführt oder einführen läßt, ist verpflichtet, 
an der Aufschlagskontrollstation, welche dem Orte, wo er den Stadt⸗ 
und bezw. Burgfriedensbezirk betritt, zunächst gelegen ist, unauf⸗ 
gefordert anzuhalten, dortselbst die Tiere oder Fleischquantitäten 
dorzuzeigen, bei dem Fleische die Abwiegung zu gestatten und dem 
Auffchlagswächter alle Fragen über Art und Verwendung der Tiere, 
Gattung und Abgangsort des Fleisches, Name, Stand und Wohn—⸗ 
n des Versenders, des Transportanten und des hiesigen Empfängers 
wahrheitsgetreu zu beantworten. Über den vorschriftsmäßig voll⸗ 
zogenen Import wird dem Einbringenden eine gegebenen Falles 
Whuquittierende Volette behändigt. 
8 10. 
J Tiere, welche für den Markt, zur Mastung, zum Betriebe der 
Hkonomie oder als Zug- oder Lastvieh oder zum Handel bestimmt 
sind, müssen sofort beim Importe an der Eingangsstation als für 
einen dieser Zwecke bestimmt deklariert werden, damit ihre Ein⸗ 
tragung in ein hierüber besonders geführtes Verzeichnis erfolgen 
kann. Diese Tiere stehen unter fortwährender Kontrolle. 
Werden solche Tiere später an hiesige Metzger, Wirte, Garköche 
voer auch sonst verkauft und dahier geschlachtet, so hat sowohl der 
Verkäufer, als der Käufer innerhalb 24 Stunden nach der Übergabe 
und beziehungsweise Übernahme Anzeige hievon bei der gemeind⸗ 
lichen Aufschlagseinnehmerei zu erstatten. 
In diesen Fällen liegt jedoch die Bezahlung des Aufschlages 
dem Käufer ob. 
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Ebenso ist behufs Veraufschlagung daselbst Anzeige zu machen, 
wenn der verzeichnete Besitzer selbst solche Tiere schlachtet. 
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S 11. 
Aufschlagspflichtige Tiere, welche nur zum Durchtriebe oder 
zur Durchfuhr bestimmt sind, dann Fleisch, Fleischbestandteile und 
Fleischfabrikate, welche als Durchgangsware bezeichnet sind, müssen 
üuter Abgabe der beim Importe erhaltenen Polette bei der Aus⸗ 
Jaugsstation vorgezeigt werden. Ersolgt der Export nicht spätestens 
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