Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Sonstige den Verkehr gefährdende Handlungen. 
887. Das Rollen von Fässern und das Treiben von 
Reifen auf öffentlicher Straße, das rasche Rollenlassen der 
Fässer von den Hausfluren auf die Straße, sowie von den 
Wägen herab in die Hausfluren, das rasche Ausstoßen oder 
Laufenlassen unbespannter Fuhrwerke auf öffentlicher Straße 
oder aus Höfen, Thoren oder Umfriedungen auf die öffent— 
liche Fahrbahn, das Steigenlassen von Papierdrachen oder 
Ballons, das Abschießen von Knallbüchsen und ähnlichen 
Spielzeugen, das Werfen mit Ballen, Steinen oder Schnee, 
das Schießen mit Armbrüsten und Blasrohren, das Auf— 
sitzen auf Fuhrwerke, welche sich in Bewegung befinden, 
sowie alle sonstigen Handlungen auf öffentlicher Straße, 
welche Thiere scheu machen oder den öffentlichen Verkehr 
gefährden, sind untersagt. Eisschleifen dürfen auf öffentlichen 
Straßen weder angelegt noch benützt werden. Das Fahren 
mit Kinderschlitten an abschüssigen Stellen der Stadt ist 
verboten. Die Gestattung von Spielen oder Unfug der 
Kinder, wodurch der Verkehr auf öffentlichen Straßen ge— 
fährdet wird, durch Eltern oder sonst zur Aufsicht berufene 
Personen ist strafbar. 
b) Hinsichtlich der Fußwege und Trottoirs insbesondere. 
Anlegung und Unterhaltung der Trottoirs. 
8 88. Bezüglich der Anlegung und Unterhaltung von 
Trottoirs wird auf die Bestimmungen der besonderen orts— 
polizeilichen Vorschriften mit dem Abmaße verwiesen, daß 
ungepflasterte Trottoirs innerhalb der von der Polizeibehörde 
vorgesetzten Frist mit kleinem, gereinigten Kies aufzufüllen sind. 
Ungepflasterte Fußwege. 
8 89. Ungepflasterte Fußwege müssen von den Haus— 
bezw. Grundbesitzern auf die Länge des Anwesens bezw. 
Grundstückes stets in gut passierbarem Zustande erhalten 
werden.
	        
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