Metadaten: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

298 B. Besonderer Veil. VIIL Missetaten wider Obrigkeit n. Gemeinwesen. 
gegen den Rat, 38 Jahre auf dem Thurm. Hervorhebenswert ist 
auch der Prozefis des Rechtskonsulenten Gilgen, der von Worms 
berufen der Stadt fast zwei Jahrzehnte diente und endlich wegen 
Unterschlagung, falscher Urteile, Ehebruchs und Inzests als ein 
„Verschmitzter, geldgeiziger Mann, aller Schalkheit, betrüglicher 
Praktiken kundig und erfahren‘ 1605 geköpft wird. Dazu ist die 
Richtung einiger Amtleute, von denen einer zu Fülsen angesprochen 
wird, und Lochschreiber zu erwähnen, die des Fälschers Hammer- 
bacher. die Bestrafung von irreligiösen Pfarrern, von meineidigen 
Visierern, Getreidemessern und Bierkiesern.?) 
Zahllos sind auch die wider Forstleute ausgesprochnen Ahn- 
dungen: so wird ein Forstmeister von Hiltpoltstein enthauptet, da 
er „wider sein getan Eid und Pflicht untreu war und viel ab- 
getragen‘, ein Erbförster erhält fünfjährige Verbannung und den 
Befehl, sein Gut in kurzer Frist zu verkaufen, da cr sich ohne 
des Amtmanns Genehmigung beweibt,?) 
Unberechtigte Verhaftung, Gefangenhaltung, wie Freilassung 
von Gefangenen zichen meist Rutenstrafe und Loch zu; öfters 
mahnt man auch Bader zur sofortigen Anzeige von Verwundeten, 
welche von ihnen Pflege heischen. Später wird übrigens jene 
Verpflichtung streitig, ein Barbier verweigert es geradezu, ihr 
nachzukommen. Entgegen der Ansicht, wonach der Rat für befugt 
erklärt wird, mit der Tortur gegen solche Ungehorsame vorzu- 
yehen, macht die Mehrzahl der Konsulenten geltend, es sei ein 
yroßfser Unterschied, ob man von einem bei der Schläverei Be- 
%\ Mizb. 1672, Mfzb, 74 Stbibl. ausführl., 1672; Stromer nach Soden 1, 14 
wegen Erstechung eines Edelmannes; Pauer, Ratsamtm, wegen Unterschl. ge- 
henkt, 1526, HGB. I, 90; Amtmann Wein entwendet, geh., 90: Cordung, 
Kassier, unterschl. cw. verw., Mizb. 1682; Losungsch., yeh., Mfzb. 1526; n. 
e. Mfzb. soll 1668 Wimpfen, Losungschr., von Henker und Löwen erwürgt 
W. s.; die Übersiebnung des Wilhelm Pfleger z. Fiüfsen, Ann, 1466; das 
interess. Verf. gegen 'Tetzel, Rtb. X, 283 ff., 1514, StA.: die Richtung des 
Pflegers Wüstenfelder zu Freistätt, Mtzb. 1493 ete. 
*) Dening in s. vorstmaisterampt wider Aid und pflicht vntrew gewest, 
geköpft, HGB. 1, 8, 1561; Waldschütze, der holzen half, ewig verw., Haderb. I, 
175: Vorster wider Eid gehandelt, ewig, 240; Erbvörster wider aid on eins 
Amptmanns wissen beweibt, abgesetzt und 5 jar, 63; Förster wider Wald- 
ordnung, ewig, 187::Rp. 1588, 10, 8; slug man zweien forstern die vinger 
ab, den einen, was ir haubtmann. stelt man eine halbe or in den pranger, 
Heyvel 5, 574.
	        
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