Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

—39 
in dep 
— 
tharheit 
ittet is 
n und 
Panlb, 
dwerfen, 
en und 
rer Ip 
ersonen 
. sin 
es Alpp 
stferneh. 
ler Mt 
Villh— 
r⸗In 
itlltiqen, 
q durch 
q vol⸗ 
chtigung 
ensteten 
melnen 
me del 
olungen 
ohne 
it und 
hende 
Beschaffenheit der Einrichtung ausgestellt worden ist, wer 
Nothpfosten beschädigt, widerrechtlich öffnet, in Gebrauch 
nimmt, oder durch irgend welche Handlungen oder Unter— 
lassungen deren Gebrauch beeinträchtigt, wer endlich den 
zur Sicherstellung der städtischen Wasserleitung besonders 
ergehenden und ihm eröffneten Aufträgen des Magistrats 
nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Folge leistet. 
V. Vvorschriften, die öffentliche Reinlich— 
keit betr. 
l. Allgemeines. 
a) Reinigung von Weihern. 
* 102. Im Stodtbezirke befindliche stehende Gewässer, 
insbesondere Weiher und Teiche, sind auf jeweilige polizei— 
liche Anordnung und zu der von der Polizeibehörde an— 
geordneten Zeit, sowie innerhalb der bestimmten Frist 
gründlich zu reinigen. 
b) Reinhaltung von Straßen, Höfen ꝛc., 
Ausgießen vou Flüssigkeiten, Reinhaltung der Höfe, Reihen u. s. w. 
5 103. Jede Verunreinigung der öffentlichen Straßen, 
sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten oder Auswerfen 
von Stoffen, welche unangenehme oder schädliche Aus— 
dünstungen verbreiten können oder gifthaltiger Natur sind, 
ist untersagt. 
Abwasser dieser Art darf weder direkt noch über be— 
nachbarte Grundstücke auf ungepflasterte Straßen, in un— 
gepflasterte Straßengräben oder Rinnen geleitet oder ge— 
gossen werden. Auch in Höfen, Reihlein und Durchgängen, 
welche im Privateigenthum sich befinden, ist das Ausgießen 
solcher Flüssigkeiten, sowie das Auswerfen solcher Stoffe 
verboten, und sind diese Oertlichkeiten von Unrath jeder 
Art stets frei zu halten. Strafbar ist auch, wer den in 
dieser Beziehung etwa veranlaßten besonderen Weisungen 
der Polizeibehörde nicht oder nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig Folge leistet.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.