Volltext: Hendrik Herp: Spiegel der Vollkommmenheit, obd., 1. Teil – Nürnberg, STN, Cent. VII, 21

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steine, Bänke oder Tische dürfen straßenwärts nur nach 
eingeholter polizeilicher Erlaubniß, die übrigens jeder Zeit 
widerruflich ist, angebracht oder aufgestellt werden. 
Marquisen insbesondere. 
8 72. Vordächer oder Marquisen an Läden und über— 
haupt nach der öffentlichen Straße (s. 81) zu sind so an— 
zubringen, daß sie nicht in die Fahrbahn hereinragen und 
daß auf ihre ganze Länge und Breite mindestens eine Höhe 
von zwei Metern vom Niveau des Trottoirs oder der 
Straße frei bleibt. 
Fenster und Fensterläden. 
8 73. Fenster und Fensterläden im Erdgeschosse, 
welche gegen die Straße hin aufgehen, müssen stets derart 
befestigt sein, daß sie weder die Vorübergehenden beschädigen, 
noch den Verkehr beinträchtigen können. 
Auch müssen Läden dieser Art und Dachläden so fest 
gelegt sein, daß sie nicht durch den Wind weg- oder hin— 
und hergerissen werden können. Blumentöpfe, Vasen, 
Vogelkäfige und dergleichen andere Gegenstände dürfen an 
Fenstern, auf Gesimsen und überhaupt nach der öffentlichen 
Straße (K 1) zu nur dann aufgestellt werden, wenn deren 
Herabfallen nach außen durch eine genügende Vorrichtung, 
wie Geländer, Gitter, Schutzstangen u. s. w. unmöglich 
gemacht wird. 
Das Anbringen von Auslagefenstern, welche nach der 
Straße zu aufgehen, in den Varterre-Räumlichkeiten der 
Häuser ist verboten. 
Keller und Schachtöffnungen. 
8 74. Keller und Schachtöffnungen, welche auf die 
Straße hinausgehen, müssen mit ebenen Dielen, gerippten
	        
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