Feuerbachs Strafantrag.
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katalog der Hauserianer ist hiermit zwar noch nicht vollständig, aber
ich denke, es wird langen. Mit Daumer sage ich: „Man sollte das
Publikum, das man beschwätzen und bethören will, doch nicht samt
und sonders für so gar einfältig und blödsinnig halten, wie diese
Leute (Tucher, Feuerbach, Daumer, Kolb, Andlaw, L.) thun.“ Und
wieder sage ich mit Daumer: „Wahrlich von solchen Leuten verachtet
und verspottet (gehaßt und verlästert, L.) zu werden, ist eine Ehre,
auf die man stolz sein kann!“
Die „Wahrheit der Erzählung ist uns verbürgt durch die Per—
sönlichkeit der Erzählenden“ — das hat Feuerbach behauptet!
Und mit dieser „jeden andern Beweis an Stärke überwiegenden Be—
Jlaubigung macht er sein Conclusum gegen den schwarzen Mann
„nach bairischem (ohne „y“) Strafgesetzbuch.“ Die an der Person
Kaspars begangenen Verbrechen sind: „J. das Verbrechen widerrecht—
licher Gefangenhaltung (St GB. Thl. J. Art. 192 bis 195) und
zwar doppelt ausgezeichnet, sowohl hinsichtlich der Dauer (von der
frühesten Kindheit bis in das Jünglingsalter), als auch hinsichtlich
der Art, soferne dieselbe mit besonderen Mißhandlungen ver—
bunden war, wohin nicht blos das thierische, den Körper des Un—
zlücklichen verkrüppelnde (wie?!)) Lager, die elende, kaum einem Hund
genügende Kost u. s. w. Es trifft damit II. objectiv zusammen das
Verbrechen der Aussetzung nach dem St GB. Thl. J. Art. 174.“
Nun fehlte leider in dem St. G. B. (man denke an den Lutz-
paragraphen, Arnimparagraphen) ein Kaspar-Hauser-Paragraph, „ein
besonderes Verbrechen gegen die Geisteskräfte, oder ein
Verbrechen am Seelenleben“ („Verstandesberaubung,
nouchiria, erschöpft den Begriff bei weitem nicht“!), oder auch eines
„partiellen Seelenmords“ — sonst hätte der schwarze Mann in
Feuerbachs Requisitorium noch eine böse Nummer mehr gekriegt.
Vielleicht hätte sein Anwalt aus Feuerbach selbst (z. B. S. 73:
Kaspar sehnte sich zu dem Mann zurück, bei dem er immer
gewesen . . . Dem Manne, bei dem er immer gewesen, hat er —
weiter nichts vorzuwerfen, als daß er noch nicht gekommen, um ihn
wieder nach Hause zu bringen) auf Milderungsgründe hin—
gewiesen. Aus den gleichzeitigen Mitteilungen Daumers hätte ein
solcher Anwalt vielleicht Kaspars „köstliche AÄußerung“ vom Oktober