Betreff: Die Vornahme von Schlachtungen
außerhalb des Schlachthofes.
Der Magistrat der k. b. Stadt Nürnberg erläßt
auf Grund des 8 23 Abs. 2 der Reichsgewerbeord⸗
nung, dann der Art. 3 Ziff. 1 und 145 Ziff. 2
des Polizeistrafgesetzbuches und des Art. 41 der
Gemeindeordnung nachstehende durch Entschließung
der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des
Innern, vom 7. Juli 1892 für vollziehbar erklärte
rtspolizeiliche Vorschriften, die Vornahme
von Schlachtungen außerhalb des Schlacht⸗
hofes betreffend.
81.
Metzger und andere zum Feilbieten von Fleisch
berechtigte oder für ihren Gewerbebetrieb schlachtende
Personen und Vereinigungen dürfen Großvieh (Ochsen,
Kühe, Stiere, Rinder) und Kleinvieh (Kälber, Schafe,
Ziegen, Lämmer), ebenso Schweine und Pferde nur
in den hiezu bestimmten Schlachträumen des städtischen
offentlichen Schlachthofes schlachten, ausweiden und
mit Ausnahme der Kälber abhäuten.
Auch das Brühen von Thieren dieser Art oder
von Befstandtheilen und Eingeweiden derselben, ferner
die Enthaarung der ersteren und die Reinigung der