Full text: Gottes Hand ohne Qual/ oder Schrifftmässige Erklärung des schönen Machtspruchs/ Sapient. III.v. 15. Der Gerechten Seelen sind in Gottes Hand ... Bey ... Leich- und Begräbnüs/ Der ... Ursula/ Des ... Leonhard Gollings/ RothenBierbraeuers und des Kleinern Raths in der Käys. freyen Reichstadt Nürnberg/ ehelichen Hausfrauen/ Welche am 17. Monatstag May/ des 1659. Jahrs ... eingeschlaffen/ und hernach den 23. ejusdem uff S. Rochus Kirchhof solenniter ... bestattet worden

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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
$ 2. Der Grabengeldeinnehmer. 
Auf Grund der nach gemeinem deutschen Recht zu den öffentlichen 
Diensten gehörenden Festungsbaupflicht bot der Rat zu den seit 1427 in 
Angriff genommenen Grabenarbeiten zeitweise die gesamte über zwölf 
Jahre alte Kinwohnerschaft ohne Unterschied des Geschlechtes auf. Das 
Aufgebot erging an die Hausbesitzer, die dafür hafteten, dafs sich keiner 
Ihrer Hausgenossen der Baupflicht entzog. Es war jedoch einem jeden 
Baupflichtigen freigestellt, ob er sich persönlich zur Arbeit stellen oder 
lurch eine Zahlung von 10 & (== 20 hl) für jeden Arbeitstag von der 
Dienstleistung freikaufen wollte. Dieses Loskaufgeld, welches zur An- 
werbung von KErsatzleuten bestimmt war, hiefßs das „Grabengeld“. Mit 
seiner Kinhebung finden wir in unserer Epoche den uns schon genugsam 
oekannten Erhard Haller betraut, der bei diesem Geschäft aufser von 
seinen Knechten noch von einem oder zwei Stadtknechten und einigen 
Bütteln unterstützt wird. Haller erhält für seine Mühe ein jährliches 
Solar von 16 #, seinen Knechten werden zusammen 3 #, jedem Stadt- 
xnecht gleichfalls 3 % und den Bütteln insgemein 2%, & bis 3 & aus- 
yezahlt. 
Um eine wirksame Kontrolle der Baupflichtigen zu ermöglichen, 
wurde von Zeit zu Zeit ein Verzeichnis der für die Durchführung des 
Aufgebots verantwortlichen Hausbesitzer aufgestellt, wobei hinter jedem 
Namen die Ziffer der über zwölf Jahre alten Hausinsassen hinzugefügt 
wurde. Die Aufgabe, dieses „Grabenbuch“?), für dessen Anfertigung dem 
lamit beauftragten Schreiber. 20 G'" vergütet werden, kurrent zu er- 
halten, scheint zu den Pflichten des Grabengeldeinnehmers gehört zu haben. 
Zweites Kapitel. 
Die Verwaltung von Wage, Zoll und Münze. | 
8 1. Die öffentlichen Wagen. 
Im Detailverkehr ist in Nürnberg wie anderwärts die Benutzung 
eigener Wagen und Gewichte freigegeben, sofern dieselben nur den ge- 
setzlichen Vorschriften genügen. Der Grofshandel ist dagegen an die 
Benutzung öffentlicher Wagen gebunden: wer Edelmetall verkaufen will, 
muls es dem Käufer auf der städtischen Silberwage zuwiegen lassen; 
dem Umsatz von Massengütern dient die Fron- oder Grofse Wage. 
1) In Nbg, KA. Ms. 775 ist ein solches Grabenbuch aus dem Jahre 1430 erhalten.
	        
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