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Recht zu einer solchen in Anspruch nahm. Decrgleichen
Streitigkeiten hatten sich öfters zwischen Sachsen-Lauenburg
und Sachsen-Wittenberg erhoben, eben so in den bayrischen
Fürstenhäusern, bei welchen bereits Kaiser Ludwig angeordnet,
daß beide abwechselnd die Churstimme führen sollten, da
sich aber bald die Pfälzische wieder in mehrere Nebenlinien
spaltete, ging der Streit von Neuem an.
Durch die goldne Bulle wurde nun festgesetzt, daß die
Churstimmen auf den Churlanden haften, und diese selbst
untheilbar und nur nach dem Rechte der Erstgeburt vererbt
werden sollten. Die Churlande waren: die drei geistlichen:
Mainz, Trier und Köln, die vier weltlichen: Böhmen,
Sachsen-Wittenberg, Brandenburg und Pfalzbayern.
Mächtige Fürsten, wie z. B. die Herzoge von Oestreich,
sahen sich nun aber aus diesem Collegium ganz ausgeschlossen,
und als die Churfürsten, die Karl „kaiserliche Weinreben und
die nächsten Glieder des Kaiserthums, die, so sie zerquetscht
wären, der Bau des Kaiserthums zumal fällig würde,“ ferner
„die sieben leuchtenden Kerzenleuchter des Kaiserthums, durch
die es soll erleuchtet werden in Einigkeit der sieben Gaben
des heiligen Geistes“ nannte, mit besondern Vorrechten und
Gerechtsamen ausgestattet wurden, so konnte es nicht fehlen,
daß der Neid, die Eifersucht der übrigen Fürsten erwachte,
und durch jenes Gesetz die gewünschte Einigkeit durchaus
nicht erreicht wurde, eine Ausgleichung jener Streitigkeiten
nicht zu Stande gekommen ist, da Karl überdies eine Hauptquelle
derselben fast gänzlich außer Auge gelassen hatte, die Frage
nämlich, welche die Einmischung des Papstes in die Wahl
eines römischen Königs betraf, eine Einwirkung, die sich
stets so nachtheilig für das Reich gezeigt hatte, daß sie vor
allem hätte beseitigt werden sollen, wenn überhaupt von
Friede und Einigkeit bei der genannten Wahl die Rede sein
fonnte.
Ueber andere innere Angelegenheiten verbreitete sich die