Volltext: Geschichte der Reichsstadt Nürnberg

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so erweiterten sich schon zu dieser Zeit ihre Verbindungen, 
iht Handel nach aussen; dies zeigen die vielen Verträaͤge, 
welche sie damals sogar nach weithin abgeschlossen hat. Aus 
dem Jahre 1361 finden sich Handels-Verträge mit den Nie— 
derlanden und mit Bayern, 1363 ein Vertrag mit dem Erz⸗ 
herzog Rudolph von Oestreich, wegen Schutz des Handels 
und der Schifffahrt auf der Donau, 1370 Verträge wegen 
Handels⸗Freiheit in Ungarn, 1376 ein ähnlicher wegen Han— 
dels-Freiheit in Mähren, und das zu einer Zeit, in der, wie 
wir bald sehen werden, immer noch das Recht des Stärkeren 
galt; wo große und kleine Räuber auf allen Straßen lau— 
erten, und der Kaufmann drückende Abgaben bald hier, bald 
dort zahlen mußte, wenn er sein Gut nur mit einiger Sicher⸗ 
heit durch“ dies oder jenes Ländchen eines hochgebietenden 
Herrn briugen wollte. 
Bei Anführung der Handels-Verträge mit den Herzogen 
von Bayern soll nicht unerwähnt bleiben, daß das sogenannte 
Strandrecht nicht nur am Meeresufer, sondern damals auch 
auf den Flüssen im Lande selbst ausgeübt worden ist. Wenn 
ein Schiff auf den Strand gerieth oder sonst verunglückte, 
so war die Ladung dem Landesherren verfallen; man nannte 
dies die Grundruhr, und schon Kaiser Friedrich II, sowie 
später Kaiser Ludwig der Bayer, hatten in den Jahren 1226 
und 1316 Verordnungen gegen diesen barbarischen Gebrauch 
ergehen lassen. Außerdem schloß auch die Stadt Nürnberg 
mit den treffenden Landesherren noch besondere Verträge; so 
befreite Herzog Johann von Bayern die Nürnberger Kauf— 
eute von der Grundruhr im Jahre 13943 
„Wie auch obein Schiff oder meht in unsern Landen 
oder Geleiten auf dem Wasser unterging, oder den 
Grund rührte, wie dies geschehe, das soll denen, deren 
das Schiff und das Gut gewesen ist, keinen Schaden 
bringen, uns, unsern Amtleuten und den unsern, und 
sollen uns darinnen nichts schuͤldig sein.“
	        
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