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dig; bezüglich der Abgaben und des Waldes sei ebenfalls
stets das geschehn, was dem Burggrafen nach altem Rechte
zustände, die Reichs-Burg aber, und die Stadt Nürnberg
gehörten zusammen, und wären des Reichs, es hätte auch
die Stadt von Alters hergebrachte und gute Briefe darüber,
daß ein jeder Pfleger des Reichs auf der Burg dem Rath
zu Nürnberg Versicherung thun müssen, daß, wenn ein Kaiser
abginge, er den Bürgern zu Nürnberg des Reiches Burg
einantworten sollte, die sollten sie innehaben bis zur Wahl
eines neuen römischen Königs.
Der Entscheid der Commission lautete nun im Allgemeinen
dahin, daß jede Partei in ihren alten hergebrachten Rechten
unverkürzt zu verbleiben habe, der Burggraf solle seine Geld—
zebühren erhalten wie bisher, aus dem Walde soll ihm das
nöthige Bau- und Brennholz werden, wie von Alters her ge⸗
schehen, doch sollte hiedurch der Wald nicht beschädigt wer—
den, die Stadt Nürnberg aber und die Dörfer und alle,
welche ebenfalls von Alters her ein Recht an diesen Wald
gehabt haben, sollten bei ihren Rechten bleiben und erhalten
verden.
Man sieht hieraus, welch' großer Werth von Seite
der Stadt auf den Wald gelegt worden ist, auch Ro—
senplüt führt ihn in dem schon oben berührten Gedicht
unter den Kleinodien auf, welche Nürnberg zieren, und gewiß
hat die gegenwärtige Generation gegründete Ursache, ihrer
weisen und fürsichtigen Vorfahren dankend zu gedenken, welche
dies Kleinod ihrer Stadt erhalten haben.
Die Artikel, welche die Burg betrafen, ließ der Entscheid
oöllig unberührt, und der Rath verlangte sofort, daß auch
diese zur Erledigung kommen möchten. Die Commissäre
antworteten aber im Namen des Kaisers, dies wäre nicht
nöthig, da sie darüber schon „gute Briefe“ hätten, an denen
sie sich begnügen könnten. Dies mußte nun dem Rath vor—
läufig genug sein, doch bat er die Churfürsten, dieses Artikels
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